verwiesen werden. Demnach ist der Beschuldigte geständig betreffend die Vorwürfe des Herstellens und des Besitzens illegaler Pornografie. Die Richtigkeit der Anzahl der festgestellten Erzeugnisse hat er nicht explizit bestritten. In Bezug auf die Anzahl der festgestellten Erzeugnisse, die der Beschuldigte hergestellt und besessen hat, hat die Vorinstanz folgende Zahlen eruiert, auf die vorliegend abzustellen ist (pag. 995 ff. und pag. 1004; S. 8 ff. und S. 17 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung):  Kinderpornografie: Bilderzeugnisse 307'776; Videoerzeugnisse 18'189  virtuelle Kinderpornografie: Bilderzeugnisse 543;