7 II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher Pornografie nach Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB gemäss Ziff. II. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs ist in Rechtskraft erwachsen. Bezüglich Sachverhalt und Beweiswürdigung, welche auch für die nachfolgende Strafzumessung von Relevanz sind, kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen (pag. 992 ff.; S. 5 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen werden.