Mangels Anfechtung ist auch die erstinstanzliche Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Ziff. IV. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie der Einzug zur Vernichtung bzw. zur Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände (Ziff. V.1. und V.2. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen und der der Rechtskraft nicht zugänglichen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist jedoch aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art.