In Rechtskraft erwachsen und von der Kammer nicht mehr zu überprüfen sind demgegenüber die Einstellung wegen Pornografie, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis 2. September 2015, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. I. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie der Schuldspruch wegen Pornografie, mehrfach begangen durch Anbieten, Herstellen und Besitz von pornografischen Bildern und Videos, welche tatsächliche und nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen sowie sexuelle Handlungen mit Tieren zum Inhalt haben (Ziff.