II.1. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Nicht der Rechtskraft zugänglich und somit durch die Kammer ebenfalls neu zu beurteilen ist zudem die Verfügung betreffend das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. V.3. und V.4. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). In Rechtskraft erwachsen und von der Kammer nicht mehr zu überprüfen sind demgegenüber die Einstellung wegen Pornografie, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis 2. September 2015, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff.