6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der beschränkten Berufung des Beschuldigten durch die Kammer zu überprüfen ist die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten unter Anordnung einer ambulanten therapeutischen Behandlung ohne Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe (Ziff. II.1. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).