6 festzustellen. Der Beschuldigte sei gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche und in Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten unter Anordnung einer ambulanten therapeutischen Behandlung ohne Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe sowie zur Bezahlung der erstund oberinstanzlichen Verfahrenskosten (zzgl. einer Gebühr von CHF 600.00 gemäss Art. 21 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Schliesslich beantragte sie, es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (pag. 1143 f.).