1139 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte ihrerseits die Feststellung, dass das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Einstellung und des Schuldspruchs wegen mehrfacher Pornografie sowie der Verurteilung zu einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot in Rechtskraft erwachsen sei. Weiter sei die Rechtskraft des Widerrufs der mit Urteil vom 23. November 2016 ausgesprochenen bedingten Strafe sowie der damit zusammenhängenden Kostenauferlegung von CHF 300.00 an den Beschuldigten