Nach Ansicht der Kammer bleibt die Hauptdiagnose damit unverändert. Es ist davon auszugehen, dass die vorliegend relevante Störung eindeutig sexueller und nicht autistischer Natur ist. Dadurch ist, wie vom Sachverständigen erläutert, auch ohne Weiteres zu erklären, wie es zum Rückfall während des laufenden Untersuchungsverfahrens gekommen ist. Es liegen insgesamt keine triftigen Gründe vor, die eine Abweichung von den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen nahelegen würden. Mithin bestehen für die Kammer keine Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten, weshalb keine Neubegutachtung des Beschuldigten anzuordnen ist.