Es ist unbestritten, dass beim Beschuldigten eine sexuelle Präferenzstörung besteht, zumal auch der behandelnde Therapeut von einer pädosexuellen Nebenströmung ausgeht. Auffallend ist zudem, dass das Schreiben zum Ergänzungsbericht des behandelnden Therapeuten vom 28. Februar 2023 im Widerspruch zu seiner vorherigen Eingabe vom 26. Januar 2023 steht, in der er lediglich die im Gutachten des Sachverständigen erwähnten Akzentuierungen anzweifelte (vgl. pag. 1071). Von einer Autismus-Spektrums-Störung war zu diesem Zeitpunkt noch keine Rede. Nach Ansicht der Kammer bleibt die Hauptdiagnose damit unverändert.