Nach Ansicht der Kammer sind die Ausführungen des Sachverständigen nachvollziehbar, schlüssig und überzeugend. Eine Autismus-Spektrums-Störung scheint bereits mit Blick auf die Biografie des Beschuldigten, namentlich seine Vereinstätigkeiten, seine militärische und berufliche Karriere sowie seine familiäre Situation, nicht vorzuliegen. Es ist unbestritten, dass beim Beschuldigten eine sexuelle Präferenzstörung besteht, zumal auch der behandelnde Therapeut von einer pädosexuellen Nebenströmung ausgeht.