Er habe sich auch im Militär behaupten müssen (pag. 1121 Z. 5 f.). Bei einem solchen Lebensvollzug könne keine Autismus-Spektrums-Störung vorhanden sein (pag. 1119 Z. 39 f.). Beim Beschuldigten stehe die sexuelle Präferenzstörung klar im Vordergrund. Wenn der behandelnde Therapeut vorbringe, aus gesundem Menschenverstand sei die Wiederholungstat nicht erklärbar, blende er aus, dass jemand mit einer solchen Neigung immer wieder dieses Bedürfnis habe. Die Wiederholungstat sei damit relativ