des privaten Gutachters auf eine «Replik». Vorliegend könne das Gericht sehr wohl sagen, ob eine Störung gegeben sei oder eben nicht, der Sachverständige sei hier in seinen Aussagen klar gewesen (pag. 1128). Die Verteidigung replizierte im Wesentlichen, es brauche hier eine Begutachtung, um Klarheit zu schaffen. Es sei für den Ausgang des Verfahrens sehr wichtig, dass keine Autismus-Spektrums-Störung oder andere Störung vorliege (pag. 1128). In seinem Schreiben zum Ergänzungsbericht vom 28. Februar 2023 hat der behandelnde Therapeut festgehalten, beim Beschuldigten liege zweifellos eine pädosexuelle Nebenströmung vor, zusätzlich aber auch eine Autismus-Spektrums-Störung (pag.