Dagegen brachte die Generalstaatsanwaltschaft zusammengefasst vor, der Beweisantrag sei abzuweisen, da der Sachverständige klar, nachvollziehbar und schlüssig dargelegt habe, dass vorliegend keine Autismus-Spektrums-Störung gegeben sei. Davon könne ausgegangen werden, ohne dass der behandelnde Therapeut zu diesen Schlussfolgerungen noch einmal Stellung genommen habe. Gemäss BGE 141 IV 369 E. 6.2 komme einem Privatgutachten nicht derselbe Stellenwert zu wie einem amtlichen Gutachten. Es sei deshalb zweifelhaft, ob ein Privatgutachten die Überzeugungskraft eines gerichtlich angeordneten Gutachtens zu erschüttern vermöge. Es bestehe nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch kein Recht