Der Sachverständige mache einen vorgefassten Eindruck und beharre auf seinem Gutachten, ohne einen Widerspruch zuzulassen. Der behandelnde Therapeut habe sich zu den abweichenden Schlussfolgerungen des Sachverständigen nicht äussern können. Die Möglichkeit, diese abweichenden Meinungen genauer anzuschauen, dränge sich auf (pag. 1127). Dagegen brachte die Generalstaatsanwaltschaft zusammengefasst vor, der Beweisantrag sei abzuweisen, da der Sachverständige klar, nachvollziehbar und schlüssig dargelegt habe, dass vorliegend keine Autismus-Spektrums-Störung gegeben sei.