Der «Kick», den der Beschuldigte beschreibe, könne auf ein Problem im Hinblick auf die Steuerungsfähigkeit hindeuten. Gemäss BGE 133 IV 145 E. 3.3 habe das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen anzuordnen, wenn es nach den Umständen des Falles ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit des Täters haben sollte. Vorliegend gebe es eine neue Diagnose während laufender Therapie. Es hätten hier zwei Psychiater zwei verschiedene Meinungen. Der behandelnde Therapeut kenne den Beschuldigten intensiv und über eine längere Zeit. Der Sachverständige mache einen vorgefassten Eindruck und beharre auf seinem Gutachten, ohne einen Widerspruch zuzulassen.