4 vom behandelnden Therapeuten zusätzlich getroffenen Diagnose der Autismus- Spektrums-Störung vorzunehmen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, eine solche Begutachtung dränge sich aufgrund des neusten Berichts des behandelnden Therapeuten vom 28. Februar 2023 auf. Diese Neudiagnose könne allenfalls zu einer Neubeurteilung der Schuldfähigkeit führen. Der «Kick», den der Beschuldigte beschreibe, könne auf ein Problem im Hinblick auf die Steuerungsfähigkeit hindeuten.