3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen In der Berufungserklärung vom 23. März 2022 beantragte die Verteidigung die Einholung eines Therapieberichts über den Beschuldigten bei Frau G.________, M.Sc. Psychologin bei der H.________ AG (pag. 1035). Die Generalstaatsanwaltschaft äusserte sich innert Frist nicht zu diesem Beweisantrag (vgl. pag. 1042). Mit Beschluss vom 15. Juni 2022 wurde der Beweisantrag insofern gutgeheissen, als bei Frau G.________, M.Sc. Psychologin, ein Ergänzungsbericht zu den Therapieberichten vom 8. April 2021 und 19. September 2021 eingeholt wurde (pag.