1033 ff.). Darin beschränkte sie die Berufung auf die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten unter Anordnung einer ambulanten therapeutischen Behandlung ohne Aufschub des Vollzugs (Ziff. II.1. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Mit Eingabe vom 14. April 2022 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass auf die Erklärung einer Anschlussberufung verzichtet und kein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde (pag. 1040 f.).