Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 22 126 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. März 2023 Besetzung Obergerichtssuppleantin Wyss Iff (Präsidentin i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichter Zuber Gerichtsschreiberin Walthard Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Pornografie Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Kollegialgericht) vom 10. November 2021 (PEN 21 202) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht; nachfolgend Vorin- stanz) fällte am 10. November 2021 folgendes Urteil (pag. 970 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Pornografie, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 01.01.2014 bis 02.09.2015 in E.________ (Adresse) und evtl. anderswo, durch Besitz von pornografischen Bildern und Videos, wel- che tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, wird eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: der Pornografie, mehrfach begangen - in der Zeit vom 01.01.2014 bis 14.11.2019 in E.________ (Adresse) und F.________ (Adresse), durch Anbieten und Herstellen von pornografischen Bildern und Videos, welche tatsächliche und nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen sowie sexuelle Handlungen mit Tieren zum Inhalt haben; - in der Zeit vom 03.09.2015 bis 14.11.2019 in E.________ (Adresse) und F.________ (Adresse), durch Besitz von pornografischen Bildern und Videos, welche tatsächliche und nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen sowie sexuelle Handlungen mit Tieren zum Inhalt ha- ben; und in Anwendung der Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 63, 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2, 197 Abs. 4 und 5 StGB Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten. Es wird ohne Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe eine ambulante therapeutische Be- handlung (delikt- und störungsorientierte Therapie) angeordnet. 2. Zu einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot. A.________ wird jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regel- mässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, lebenslänglich verboten. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 13’399.00 und Aus- lagen von CHF 16'054.00, insgesamt bestimmt auf CHF 29'453.00. 2 [Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen] III. 1. Der A.________ mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 23.11.2016 für eine Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu CHF 140.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen. 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ aufer- legt. IV. [amtliche Entschädigung] V. Weiter wird beschlossen: 1. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - Notebook Acer, schwarz (Ass.-Nr. 1) - Externe Festplatte Ultra, my Passport, WD (Ass.-Nr. 3) - USB-Stick, EMTEC (Ass.-Nr. 13) - USB Stick Emtec blau 32GB (Ass.-Nr. 4) - Laptop HP Pavillon inkl. Festplatte (Ass.-Nr. 9 und 9A) - USB Stick Emtec 64GB (Ass.-Nr. 14) - Handnotizen mit Passwörtern (Ass.-Nr. 15) 2. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben: - Laptop Acer Aspire grau (Ass.-Nr. 2) - USB Stick Philips blau (Ass.-Nr. 3) - USB Stick SBB rot (Ass.-Nr. 5) - 2 USB Sticks Bosch (Ass.-Nr. 6) - USB Stick blank (Ass.-Nr. 7) - Externe Festplatte Mevis (Ass.-Nr. 8) - USB Stick weiss 16GB STV (Ass.-Nr. 10) - USB Stick weiss STV (Ass.-Nr. 11) - USB Stick Emtec 16GB (Ass.-Nr. 12) - USB Stick STV orange (Ass.-Nr. 13) 3. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (PCN- Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt. 4. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt. [Eröffnungsformel] 2. Berufung 3 Gegen dieses Urteil meldete die Verteidigung von A.________ (nachfolgend: Be- schuldigter) am 22. November 2021 fristgerecht Berufung an (pag. 976). Mit Verfü- gung vom 2. März 2022 wurde den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung zuge- stellt (pag. 1024 f.). Am 23. März 2022 reichte die Verteidigung des Beschuldigten form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 1033 ff.). Darin beschränkte sie die Berufung auf die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten unter Anordnung einer am- bulanten therapeutischen Behandlung ohne Aufschub des Vollzugs (Ziff. II.1. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Mit Eingabe vom 14. April 2022 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass auf die Erklärung einer Anschlussberufung verzichtet und kein Nichteintreten auf die Beru- fung beantragt werde (pag. 1040 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen In der Berufungserklärung vom 23. März 2022 beantragte die Verteidigung die Ein- holung eines Therapieberichts über den Beschuldigten bei Frau G.________, M.Sc. Psychologin bei der H.________ AG (pag. 1035). Die Generalstaatsanwaltschaft äusserte sich innert Frist nicht zu diesem Beweisantrag (vgl. pag. 1042). Mit Be- schluss vom 15. Juni 2022 wurde der Beweisantrag insofern gutgeheissen, als bei Frau G.________, M.Sc. Psychologin, ein Ergänzungsbericht zu den Therapiebe- richten vom 8. April 2021 und 19. September 2021 eingeholt wurde (pag. 1049). Der eingeholte Ergänzungsbericht datiert vom 26. Januar 2023 und wurde aufgrund des Abgangs von Frau G.________, M.Sc. Psychologin, von med. pract. I.________ (nachfolgend: behandelnder Therapeut), Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie (FMH) bei der H.________ AG, verfasst (pag. 1070 ff.). Am 23. Februar 2023 stellte die Verteidigung den Beweisantrag, es seien die Ein- verständniserklärung sowie der Teilnehmervertrag des Beschuldigten für das ASAT Suisse (Anti-Sexuelle-Aggressivität-Training) der H.________ AG zu den Akten zu erkennen (pag. 1085). Mit Verfügung vom 27. Februar 2023 wurde diesem Antrag entsprochen (pag. 1091 f.). Mit Schreiben vom 28. Februar 2023 reichte der behandelnde Therapeut eine Er- gänzung zu seinem Ergänzungsbericht vom 26. Januar 2023 nach (pag. 1093 ff.), welche den Parteien und Dr. med. C.________ (nachfolgend: Sachverständiger) mit Verfügung vom 2. März 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (pag. 1104 f.). Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 6. Februar 2023; pag. 1082 f.) sowie ein aktueller Leumundsbericht inklusive Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 26. Januar 2023; pag. 1064 ff.), über den Beschuldigten eingeholt. Schliesslich wurden der Beschuldigte sowie der Sachverständige anlässlich der Be- rufungsverhandlung einvernommen (pag. 1109 ff.). 4. Abweisung des Antrags auf eine Neubegutachtung des Beschuldigten Im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung stellte die Verteidigung den Be- weisantrag, es sei eine neue Begutachtung des Beschuldigten unter dem Aspekt der 4 vom behandelnden Therapeuten zusätzlich getroffenen Diagnose der Autismus- Spektrums-Störung vorzunehmen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, eine solche Begutachtung dränge sich aufgrund des neusten Berichts des behan- delnden Therapeuten vom 28. Februar 2023 auf. Diese Neudiagnose könne allen- falls zu einer Neubeurteilung der Schuldfähigkeit führen. Der «Kick», den der Be- schuldigte beschreibe, könne auf ein Problem im Hinblick auf die Steuerungsfähig- keit hindeuten. Gemäss BGE 133 IV 145 E. 3.3 habe das Gericht die sachverstän- dige Begutachtung durch einen Sachverständigen anzuordnen, wenn es nach den Umständen des Falles ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit des Täters haben sollte. Vorliegend gebe es eine neue Diagnose während laufender Therapie. Es hät- ten hier zwei Psychiater zwei verschiedene Meinungen. Der behandelnde Therapeut kenne den Beschuldigten intensiv und über eine längere Zeit. Der Sachverständige mache einen vorgefassten Eindruck und beharre auf seinem Gutachten, ohne einen Widerspruch zuzulassen. Der behandelnde Therapeut habe sich zu den abweichen- den Schlussfolgerungen des Sachverständigen nicht äussern können. Die Möglich- keit, diese abweichenden Meinungen genauer anzuschauen, dränge sich auf (pag. 1127). Dagegen brachte die Generalstaatsanwaltschaft zusammengefasst vor, der Beweisantrag sei abzuweisen, da der Sachverständige klar, nachvollziehbar und schlüssig dargelegt habe, dass vorliegend keine Autismus-Spektrums-Störung ge- geben sei. Davon könne ausgegangen werden, ohne dass der behandelnde Thera- peut zu diesen Schlussfolgerungen noch einmal Stellung genommen habe. Gemäss BGE 141 IV 369 E. 6.2 komme einem Privatgutachten nicht derselbe Stellenwert zu wie einem amtlichen Gutachten. Es sei deshalb zweifelhaft, ob ein Privatgutachten die Überzeugungskraft eines gerichtlich angeordneten Gutachtens zu erschüttern vermöge. Es bestehe nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch kein Recht des privaten Gutachters auf eine «Replik». Vorliegend könne das Gericht sehr wohl sagen, ob eine Störung gegeben sei oder eben nicht, der Sachverständige sei hier in seinen Aussagen klar gewesen (pag. 1128). Die Verteidigung replizierte im We- sentlichen, es brauche hier eine Begutachtung, um Klarheit zu schaffen. Es sei für den Ausgang des Verfahrens sehr wichtig, dass keine Autismus-Spektrums-Störung oder andere Störung vorliege (pag. 1128). In seinem Schreiben zum Ergänzungsbericht vom 28. Februar 2023 hat der behan- delnde Therapeut festgehalten, beim Beschuldigten liege zweifellos eine pädosexu- elle Nebenströmung vor, zusätzlich aber auch eine Autismus-Spektrums-Störung (pag. 1093 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Sach- verständige einlässlich zu dieser zusätzlichen Diagnose befragt. Dieser führte ins- besondere aus, gegen eine Autismus-Spektrums-Störung spreche, dass der Be- schuldigte sehr viele Vereinsaktivitäten verfolgt habe, eine Familie mit Kindern habe und in vielen Bereichen sehr erfolgreich sei (pag. 1119 Z. 34 ff.). Er habe sich auch im Militär behaupten müssen (pag. 1121 Z. 5 f.). Bei einem solchen Lebensvollzug könne keine Autismus-Spektrums-Störung vorhanden sein (pag. 1119 Z. 39 f.). Beim Beschuldigten stehe die sexuelle Präferenzstörung klar im Vordergrund. Wenn der behandelnde Therapeut vorbringe, aus gesundem Menschenverstand sei die Wiederholungstat nicht erklärbar, blende er aus, dass jemand mit einer solchen Nei- gung immer wieder dieses Bedürfnis habe. Die Wiederholungstat sei damit relativ 5 einfach erklärbar (pag. 1120 Z. 39 ff.). Die Steuerungsfähigkeit sei gegeben gewe- sen und die Hauptstörung liege in der pädosexuellen Neigung (pag. 1121 Z. 29 f.). Allenfalls könne von autistischen Zügen innerhalb einer Normvariante gesprochen werden, aber eine Störung liege nicht vor (pag. 1121 Z. 42 ff.). Nach Ansicht der Kammer sind die Ausführungen des Sachverständigen nachvoll- ziehbar, schlüssig und überzeugend. Eine Autismus-Spektrums-Störung scheint be- reits mit Blick auf die Biografie des Beschuldigten, namentlich seine Vereinstätigkei- ten, seine militärische und berufliche Karriere sowie seine familiäre Situation, nicht vorzuliegen. Es ist unbestritten, dass beim Beschuldigten eine sexuelle Präferenz- störung besteht, zumal auch der behandelnde Therapeut von einer pädosexuellen Nebenströmung ausgeht. Auffallend ist zudem, dass das Schreiben zum Ergän- zungsbericht des behandelnden Therapeuten vom 28. Februar 2023 im Wider- spruch zu seiner vorherigen Eingabe vom 26. Januar 2023 steht, in der er lediglich die im Gutachten des Sachverständigen erwähnten Akzentuierungen anzweifelte (vgl. pag. 1071). Von einer Autismus-Spektrums-Störung war zu diesem Zeitpunkt noch keine Rede. Nach Ansicht der Kammer bleibt die Hauptdiagnose damit unver- ändert. Es ist davon auszugehen, dass die vorliegend relevante Störung eindeutig sexueller und nicht autistischer Natur ist. Dadurch ist, wie vom Sachverständigen erläutert, auch ohne Weiteres zu erklären, wie es zum Rückfall während des laufen- den Untersuchungsverfahrens gekommen ist. Es liegen insgesamt keine triftigen Gründe vor, die eine Abweichung von den überzeugenden Feststellungen des Sach- verständigen nahelegen würden. Mithin bestehen für die Kammer keine Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten, weshalb keine Neubegutachtung des Be- schuldigten anzuordnen ist. Der entsprechende Beweisantrag der Verteidigung wurde aus diesem Grund anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung abge- wiesen (vgl. pag. 1128). 5. Anträge der Parteien Die Verteidigung beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung namens des Be- schuldigten die Feststellung, dass das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Einstel- lung und des Schuldspruchs wegen mehrfacher Pornografie in Rechtskraft erwach- sen sei. Weiter beantragte sie die Verurteilung des Beschuldigten zu einer Freiheits- strafe von maximal 18 Monaten, wobei die Strafe zugunsten einer ambulanten Mass- nahme aufzuschieben sei, und zu den darauf entfallenden Verfahrenskosten. Schliesslich beantragte sie, das Urteil der Vorinstanz vom 23. November 2016 sei zu widerrufen, über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte sei von Amtes wegen zu verfügen, das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gestützt auf die eingereichte Honorarnote gerichtlich zu bestimmen und allfällige weitere Ver- fügungen seien von Amtes wegen zu treffen (pag. 1139 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte ihrerseits die Feststellung, dass das erst- instanzliche Urteil hinsichtlich der Einstellung und des Schuldspruchs wegen mehr- facher Pornografie sowie der Verurteilung zu einem lebenslänglichen Tätigkeitsver- bot in Rechtskraft erwachsen sei. Weiter sei die Rechtskraft des Widerrufs der mit Urteil vom 23. November 2016 ausgesprochenen bedingten Strafe sowie der damit zusammenhängenden Kostenauferlegung von CHF 300.00 an den Beschuldigten 6 festzustellen. Der Beschuldigte sei gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche und in Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen zu einer Freiheits- strafe von 27 Monaten unter Anordnung einer ambulanten therapeutischen Behand- lung ohne Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe sowie zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (zzgl. einer Gebühr von CHF 600.00 gemäss Art. 21 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Schliesslich be- antragte sie, es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (pag. 1143 f.). 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der beschränkten Berufung des Beschuldigten durch die Kammer zu über- prüfen ist die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten unter Anordnung einer ambulanten therapeutischen Behandlung ohne Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe (Ziff. II.1. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Nicht der Rechtskraft zugänglich und somit durch die Kammer ebenfalls neu zu be- urteilen ist zudem die Verfügung betreffend das erstellte DNA-Profil und die erhobe- nen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. V.3. und V.4. des vorinstanz- lichen Urteilsdispositivs). In Rechtskraft erwachsen und von der Kammer nicht mehr zu überprüfen sind dem- gegenüber die Einstellung wegen Pornografie, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis 2. September 2015, ohne Ausrichtung einer Entschädi- gung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. I. des vorinstanzlichen Ur- teilsdispositivs) sowie der Schuldspruch wegen Pornografie, mehrfach begangen durch Anbieten, Herstellen und Besitz von pornografischen Bildern und Videos, wel- che tatsächliche und nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen so- wie sexuelle Handlungen mit Tieren zum Inhalt haben (Ziff. II. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Weiter in Rechtskraft erwachsen sind die Verurteilungen des Be- schuldigten zu einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot und zu den vorinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 29'453.00 (Ziff. II.2. und II.3. des vorinstanz- lichen Urteilsdispositivs) sowie der Widerruf des mit Urteil der Vorinstanz vom 23. November 2016 gewährten bedingten Vollzugs für eine Geldstrafe von 270 Ta- gessätzen zu CHF 140.00 unter Auferlegung der diesbezüglichen Verfahrenskosten von CHF 300.00 an den Beschuldigten (Ziff. III. des vorinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs). Mangels Anfechtung ist auch die erstinstanzliche Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Ziff. IV. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie der Einzug zur Vernichtung bzw. zur Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände (Ziff. V.1. und V.2. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen und der der Rechtskraft nicht zugänglichen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist jedoch aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsver- bot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, das heisst sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. 7 II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher Pornografie nach Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB gemäss Ziff. II. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs ist in Rechtskraft erwachsen. Bezüglich Sachverhalt und Beweiswürdigung, welche auch für die nachfolgende Strafzumessung von Relevanz sind, kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen (pag. 992 ff.; S. 5 ff. der vorinstanzlichen Urteils- begründung) verwiesen werden. Demnach ist der Beschuldigte geständig betreffend die Vorwürfe des Herstellens und des Besitzens illegaler Pornografie. Die Richtigkeit der Anzahl der festgestellten Erzeugnisse hat er nicht explizit bestritten. In Bezug auf die Anzahl der festgestellten Erzeugnisse, die der Beschuldigte hergestellt und besessen hat, hat die Vorinstanz folgende Zahlen eruiert, auf die vorliegend abzustellen ist (pag. 995 ff. und pag. 1004; S. 8 ff. und S. 17 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung):  Kinderpornografie: Bilderzeugnisse 307'776; Videoerzeugnisse 18'189  virtuelle Kinderpornografie: Bilderzeugnisse 543; Videoerzeugnisse 33  Zoophilie: Bilderzeugnisse 0; Videoerzeugnisse 24 Betreffend den Vorwurf des Anbietens ist der Beschuldigte sodann geständig, einmal auf der Internetplattform «Chatstep» verbotene Pornografie angeboten zu haben. Betreffend die Menge der angebotenen Erzeugnisse ist die Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldigten von einem Minimum von total 165 Dateien ausgegangen (pag. 994 und pag. 998 f.; S. 7 und S. 11 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). In diesem Sinne erachtete die Vorinstanz den Sachverhalt gemäss der Anklage- schrift (pag. 881 ff.) als grundsätzlich erstellt, ging aber nach dem Grundsatz «in du- bio pro reo» von einer etwas tieferen Anzahl Erzeugnissen als die Staatsanwalt- schaft aus. Mangels anderweitiger Hinweise nahm die Vorinstanz zudem an, dass der Beschuldigte die einschlägigen Bild- und Videodateien zum Eigenkonsum her- stellte und besass (pag. 999; S. 12 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Da die rechtliche Würdigung dieser Tathandlungen ebenfalls unangefochten geblie- ben ist, kann auch diesbezüglich vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägun- gen verwiesen werden. Namentlich hat die Vorinstanz aufgrund des erstellten Sach- verhaltes sowohl das mehrfache Herstellen und Besitzen von pornografischen Er- zeugnissen sowie deren mehrfaches Anbieten rechtlich gewürdigt und kam zum zu- treffenden Ergebnis, dass sich der Beschuldigte der Pornografie, mehrfach began- gen, durch Anbieten und Herstellen in der Zeit von 1. Januar 2014 bis 14. Novem- ber 2019 sowie durch Besitzen in der Zeit von 3. September 2015 bis 14. Novem- ber 2019 von pornografischen Bildern und Videos, welche tatsächliche und nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen sowie sexuelle Handlungen mit Tieren zum Inhalt haben, schuldig gemacht hat (pag. 999 ff.; S. 12 ff. der vorinstanz- lichen Urteilsbegründung). Wie in E. I.4 hiervor erläutert, geht die Kammer davon aus, dass die Steuerungs- fähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitraum nicht eingeschränkt war. Allfällige Über- legungen zur allenfalls eingeschränkten Schuldfähigkeit des Beschuldigten erübri- gen sich bereits aus diesem Grund. 8 III. Strafzumessung 7. Anwendbares Recht Bezüglich dem anwendbaren Recht kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Er- wägungen verwiesen werden (pag. 999 ff. und pag. 1007; S. 12 ff. und S. 20 der vor- instanzlichen Urteilsbegründung). Für die Strafzumessung ist das neue Recht und sind die per 1. Januar 2018 revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches anwendbar. 8. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung zutreffend wiedergegeben, darauf wird verwiesen (pag. 1006 f.; S. 19 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Präzisierend ist festzuhalten, dass die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur möglich ist, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden ein- zelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 mit Hinweisen). Wie bereits erwähnt, hat die Kammer das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten. Die Gesamtstrafe darf daher insgesamt nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen. Demgegenüber können in der Berechnung die Straf- anteile für die einzelnen Delikte auch mit höheren Werten eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz verwendet wurden, zumal sich das Verschlechterungsverbot nur auf das Ergebnis, mithin das Urteilsdispositiv, und nicht auf dessen Begründung aus- wirkt (BGE 139 IV 282 E. 2.6). 9. Strafart, Strafrahmen und Methodik Der Beschuldigte ist aufgrund von Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB zu bestrafen. Art. 197 Abs. 4 StGB sieht für Widerhandlungen mit Erzeugnissen mit tatsächlichen sexuel- len Handlungen mit Minderjährigen in Bezug auf das Anbieten als Strafe eine Gelds- trafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor, für alle übrigen Erzeugnisse droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren. Art. 197 Abs. 5 StGB sieht für Widerhandlungen mit Erzeugnissen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen bezüglich Besitz und Herstellung zum Eigenkonsum eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vor, für alle übrigen Erzeugnisse droht eine Geldstrafe oder 1 Jahr Freiheitsstrafe. Es kann bereits an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass die Kammer nur die Freiheitsstrafe als angemessene Strafart erachtet. Dass bei der auszufällenden Strafart von einer Gesamtfreiheitsstrafe (und nicht von einer Geldstrafe) auszugehen ist, wird auch vom Beschuldigten nicht angezweifelt, welcher oberinstanzlich die Ver- urteilung zu einer Freiheitsstrafe von maximal 18 Monaten beantragte (E. I.5 hier- vor). Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. Die im November 2016 ausgefällte Sanktion von einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu CHF 140.00, ausmachend 9 total CHF 37'800.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren (pag. 1082 f.), hat ihn erwiesenermassen nicht davon abgehalten, erneut zu delin- quieren. Demnach ist, mitunter auch mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 1007 f.; S. 20 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung), vorlie- gend eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen. Das Anbieten von Bildern und Videos, welche tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben (Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB), gilt mit der Vor- instanz als abstrakt schwerstes Delikt und bildet damit Ausgangspunkt der Strafzu- messung. Der Strafrahmen reicht wie erwähnt von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren; ausserordentliche Gründe, die ein Verlassen dieses Rahmens bedin- gen würden, sind nicht ersichtlich. Alsdann ist auch für die Tathandlungen des Her- stellens und des Besitzens (Art. 197 Abs. 5 StGB) eine Strafe auszufällen, wobei für die beiden Tathandlungen eine gemeinsame Strafe ausgefällt werden kann, da es sich letztlich um dieselben Erzeugnisse handelt. Anschliessend ist die Strafe für das Herstellen und das Besitzen zur Einsatzstrafe zu asperieren. Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältin- nen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen in Bezug auf illegale Pornografie für gewisse Deliktskategorien normierte Strafen vor. Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien gebunden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3), sie können jedoch als Orientierungspunkte dienen. Die VBRS-Richtlinien enthalten auf S. 42 detaillierte Strafmass-Empfehlungen für Wider- handlungen nach Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB, die sowohl nach Erst- und Wiederho- lungsfall als auch nach Art und Anzahl der Erzeugnisse differenzieren. 10. Bestimmung der Einsatzstrafe für das Anbieten Die Vorinstanz führte hinsichtlich der Einsatzstrafe für das Anbieten aus, die VBRS- Richtlinien (Stand per 1. Januar 2021) würden für eine Anzahl von ca. 30 bis 200 Erzeugnisse, welche tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum In- halt haben, eine Strafe von 90 Strafeinheiten vorsehen. Der Beschuldigte habe ins- gesamt 165 Erzeugnisse angeboten, diese seien inhaltlich als mittelschwer zu wer- ten. Unter Berücksichtigung der Anzahl der Erzeugnisse im oberen Bereich der Bandbreite, des mittelschweren Inhalts der Erzeugnisse sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte zum Teil direktvorsätzlich, grösstenteils aber eventualvorsätzlich, handelte, erachtete die Vorinstanz eine Strafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe als an- gemessen (pag. 1008; S. 21 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Dem hielt die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung entgegen, wenn schon bei 164 [recte: 165] Erzeugnissen von nur mittelschwerem Inhalt der Strafrah- men voll ausgeschöpft werde, gebe es keinen Platz mehr für schwerere Taten. Des- halb seien vorliegend 60 bzw. 75 Strafeinheiten als angemessen anzusehen (pag. 1130). Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden, zumal der Strafrahmen für den zu beur- teilenden Tatbestand bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe beträgt. Schwerere Taten können damit durchaus höher sanktioniert werden als mit 3 Monaten Freiheitsstrafe. Die VBRS-Richtlinien dienen zudem wie erwähnt nur als Orientierungspunkte und geben keinen rigiden Rahmen vor. Vorliegend hat der Beschuldigte die Bandbreite von 30- 10 200 Erzeugnisse gemäss den VBRS-Richtlinien (S. 42; Fallgruppe B2) mit insge- samt 165 Erzeugnissen beinahe ausgeschöpft. Zudem ist in Einklang mit der Vor- instanz und der Verteidigung von einem mittelschweren Inhalt der Erzeugnisse aus- zugehen, was zusätzlich ins Gewicht fällt. Schliesslich handelte der Beschuldigte zu- mindest teilweise direktvorsätzlich. Aus diesen Gründen erachtet die Kammer eine Einsatzstrafe von 3 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemes- sen. 11. Asperation für das Herstellen und das Besitzen zum Eigenkonsum 11.1 Objektive Tatkomponenten 11.1.1 Ausmass des verschuldeten Erfolges Das Ausmass des verschuldeten Erfolges ist als enorm gross zu bezeichnen. So stellte der Beschuldigte gemäss den rechtskräftigen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz über einen Zeitraum von fast 6 Jahren mehrere hunderttausend einschlä- gige Erzeugnisse zum Eigenkonsum her und besass diese (pag. 1004; S. 17 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Damit gehört der Beschuldigte gemäss Staats- anwaltschaft zu den tragischen Spitzenreitern im Kanton Bern (pag. 954). Diese Er- zeugnisse beinhalten gemäss der Vorinstanz «hauptsächlich tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, zu einem geringen Teil auch nicht tatsächliche se- xuelle Handlungen mit Minderjährigen sowie sexuelle Handlungen mit Tieren. Die gefundenen Bilder und Videos zeigen die Minderjährigen involviert in Oral-, Anal- und Geschlechtsverkehr untereinander sowie mit Erwachsenen, oft werden auch Berührungen von Geschlechtsteilen, Fingerpenetrationen und Masturbation der Min- derjährigen gezeigt» (pag. 1008 f.; S. 21 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Zudem sind gemäss den rechtskräftigen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellun- gen Abbildungen von Ejakulat auf Vagina, Po, Gesicht und Bauch von teilweise sehr jungen Mädchen vorhanden (pag. 997; S. 10 der vorinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Hinsichtlich der Erzeugnisse in der Kategorie «Zoophilie» liegen namentlich Videos vor, welche Oralverkehr mit Hunden und Katzen sowie Geschlechtsverkehr mit einem Hund und einem nicht klar erkennbaren Tier zeigen, wobei zum Teil auch offensichtlich Minderjährige involviert sind (pag. 998; S. 11 der vorinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Der Inhalt dieser Erzeugnisse ist mit der Vorinstanz (pag. 1009; S. 22 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) als mittelschwer zu werten. Bezüglich der vorinstanzlich festgestellten Anzahl der Erzeugnisse brachte die Ver- teidigung anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vor, es seien nicht sämtliche Erzeugnisse überprüft worden, sondern es habe eine Hochrechnung statt- gefunden. Diesem Vorgehen hafte etwas Zufälliges an. Der Beschuldigte habe auch Links heruntergeladen, ohne zu wissen, wie viele Dateien er genau herunterlade, weil er nicht alle angeschaut habe. Es sei nicht klar, wie viele der Erzeugnisse nur Kopien seien. Diese Unzulänglichkeiten müssten bei der Strafzumessung berück- sichtigt werden (pag. 1129). Dem ist entgegen zu halten, dass die Anzahl der beim Beschuldigten aufgefundenen Erzeugnisse mit mutmasslich verbotenem Inhalt – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten (pag. 993; S. 6 der vorinstanzlichen Ur- teilsbegründung) – nur schwer vorstellbare Ausmasse erreicht. Dass bei dieser Un- menge an Erzeugnissen nicht alle Dateien kategorisiert werden konnten, versteht 11 sich von selbst. Dieser Umstand berücksichtigte die Vorinstanz – in Abweichung zur Anklageschrift – hinsichtlich der auf der Festplatte «My Passport Ultra» gespeicher- ten Bilderzeugnisse mit einer Fehlerrate von 15 % für die Kategorie «Kinderporno- grafie» sowie von 10 % für die Kategorien «Präferenzindikatoren» und «virtuelle Kin- derpornografie». Nach dem Grundsatz in dubio pro reo nahm sie diese Fehlerquote auch für die Videoerzeugnisse an (pag. 994 f.; S. 7 f. der vorinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Auf der Festplatte «Seagate» und den USB-Sticks «Emtec blau» und «Emtec grün» gespeicherte Erzeugnisse, deren Erstellungsdatum nicht mehr eruiert werden konnte, berücksichtigte die Vorinstanz zudem nach dem Grundsatz in dubio pro reo nicht, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese vor dem 1. Ja- nuar 2014 erstellt worden und folglich verjährt seien (pag. 996; S. 9 der vorinstanzli- chen Urteilsbegründung). Zudem ging sie hinsichtlich der auf diesen Speicherme- dien verbleibenden Erzeugnisse von etwas tieferen Zahlen als in der Anklageschrift angegeben aus (pag. 996 f.; S. 9 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Bezüg- lich der unter Verwendung der Peer-to-Peer Anwendung «BitTorrent» hergestellten Dateien hielt die Vorinstanz schliesslich fest, es sei in dubio pro reo davon auszuge- hen, dass diese Erzeugnisse auf den hiervor erwähnten Datenträgern abgespeichert und folglich bereits sachverhaltlich erfasst worden seien (pag. 997; S. 10 der vor- instanzlichen Urteilsbegründung). Die mit der Hochrechnung einhergehenden Unsi- cherheiten wurden von der Vorinstanz somit hinreichend berücksichtigt, weshalb eine zusätzliche Berücksichtigung im Rahmen der Strafzumessung nicht angezeigt erscheint. Schliesslich ist erneut festzuhalten, dass beim Beschuldigten eine Un- menge an einschlägigem pornografischem Material aufgefunden wurde – auch wenn ein zusätzlicher Abzug von 50 % erfolgen würde, verblieben noch mehr als hundert- tausend Erzeugnisse. Der Umstand, dass es sich häufig um ganze Sammlungen gehandelt haben soll, die der Beschuldigte heruntergeladen hat, fällt bei dieser Menge kaum ins Gewicht. Aufgrund der schier unfassbaren Anzahl der beim Beschuldigten vorgefundenen por- nografischen Erzeugnisse mit mittelschwerem Inhalt erachtet die Kammer eine Ein- stiegsstrafe von 20 Monaten als angemessen. 11.1.2 Verwerflichkeit des Handelns Der Beschuldigte antwortete anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. Juni 2021 auf die Frage, wie es dazu gekommen sei, dass auf seinen Da- tenträgern eine sehr grosse Anzahl an kinderpornografischen Dateien gefunden wer- den konnte, es habe damit angefangen, dass er per Zufall auf einschlägige Internet- adressen gekommen sei (pag. 107 Z. 53). Aus dem Verlauf und den Cachedaten des Beschuldigten konnten indes einschlägige Suchbegriffe extrahiert werden. An- lässlich der Einvernahme vom 10. März 2021 meinte der Beschuldigte diesbezüg- lich, ja, es könne sein (pag. 89 Z. 138 ff.). Oberinstanzlich gab er sodann zu Proto- koll, er habe die Internetadressen so gefunden, indem er im Internet durch legale Pornografie, welche mit entsprechenden Extensions versehen gewesen seien, dann weiter und weiter gesucht habe (pag. 1115 Z. 3 ff.). Er habe bei legaler Pornografie weitergeklickt und da seien plötzlich Sachen aufgegangen. Von dort habe er die Be- griffe gekannt und habe diese später dann auch als Suchbegriffe eingegeben. Er 12 habe sich gedacht «Aha, das sind Bilder, die mir gefallen» und habe sich diese Be- griffe aufgeschrieben und erneut danach gesucht. Er habe sich die Seiten gemerkt und sei dann direkt mit dem Suchbegriff ins Internet. Manchmal habe das nicht funk- tioniert, dann sei er wieder über die legale Pornografie zur illegalen gelangt (pag. 1115 Z. 9 ff.). Er wisse nicht mehr, wieso er die Suchabfragen bei der Polizei zunächst abgestritten habe, es sei wohl eine Schutzstrategie gewesen. Er habe ge- wusst, dass das, was er gemacht habe, verboten sei und habe es trotzdem gemacht (pag. 1115 Z. 23 ff.). Aus dem anfänglichen «Gwunder» und dem «Kick» (pag. 64 Z. 163 und pag. 107 Z. 54) sind unzählige Stunden des Konsumierens illegaler Er- zeugnisse geworden. Diesbezüglich meinte der Beschuldigte oberinstanzlich, es sei möglich, dass er eine unglaubliche Anzahl an Stunden mit solchen Sachen im Inter- net verbracht habe. Wenn man einen solchen Ordner herunterlade, seien das schnell mal tausend Bilder. Wenn man zwei Stunden herunterlade, sei das eine rechte Menge (pag. 1118 Z. 5 ff.). Vor der Vorinstanz gab der Beschuldigte zudem an, er habe nur noch zwei Laptops vom Geschäft. Dort käme es ihm nicht in den Sinn, so etwas zu machen (pag. 949 Z. 23 f.). Im Haushalt habe es auch noch den Laptop seiner Frau, dieser sei aber tabu (pag. 950 Z. 3 f.). Der Beschuldigte suchte somit nicht nur bewusst und spezifisch nach illegaler Pornografie, sondern investierte auch eine unglaubliche Anzahl an Stunden in das Herunterladen solcher Erzeugnisse. Da- bei ging er planmässig und organisiert vor, zumal er sich genau überlegte, auf wel- chen Geräten er nach einschlägigen Erzeugnissen suchen wollte und auf welchen nicht. Mit diesem Vorgehen offenbarte er eine erhebliche kriminelle Energie. Zumal beim Herstellen und Besitzen von Erzeugnissen, die tatsächliche sexuelle Handlun- gen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, die Verwerflichkeit tatbestandsimmanent ist, wirkt sich diese – trotz den vorgenannten Umständen – nicht zusätzlich strafer- höhend aus. 11.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte gemäss den unwidersprochen gebliebenen Feststellun- gen der Vorinstanz direktvorsätzlich (pag. 1004; S. 17 der vorinstanzlichen Urteils- begründung). Seine Beweggründe, namentlich das Handeln aus «Gwunder» oder wegen des «Kicks», sind mit der Vorinstanz (pag. 1009; S. 22 der vorinstanzlichen Urteilsbe- gründung) als rein egoistische Motive zu werten. Zu betonen ist sodann, dass der Beschuldigte die von ihm begangenen Delikte teilweise während (wieder) eröffneter Strafuntersuchung begangen hat, wodurch auf einen starken deliktischen Willen zu schliessen ist. Hinsichtlich der Vermeidbarkeit ist erneut festzuhalten, dass die Steu- erungsfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitraum nach Ansicht der Kammer nicht eingeschränkt war (vgl. E. I.4 hiervor). Mit der Vorinstanz (pag. 1009; S. 22 der vor- instanzlichen Urteilsbegründung) ist deshalb davon auszugehen, dass sich das sub- jektive Tatverschulden gerade noch neutral auswirkt. 11.3 Fazit zu den Tatkomponenten Insgesamt ist das Tatverschulden des Beschuldigten als mittelschwer einzustufen. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine verschuldensangemessene Freiheitsstrafe die Herstellung und den Besitz umfasst, und hierfür nicht zusätzlich 13 zu aspirieren ist, erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe am obersten Rand des mittleren Verschuldens als angemessen. Es resultiert eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten, welche im Umfang von 19 Monaten auf die Einsatzstrafe (3 Monate) asperiert wird. Es resultiert eine asperierte Tatkomponentenstrafe von 22 Monaten. 12. Täterkomponenten 12.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Grundsätzlich kann hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 1010; S. 23 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Präzisierend ist festzuhalten, dass seine einschlägige Vorstrafe unter diesem Titel straferhöhend ins Gewicht fällt. Bereits wenige Monate nach dem ersten Schuldspruch vom 23. No- vember 2016 (wegen Pornografie, begangen in der Zeit vom 24. November 2010 bis am 2. September 2015) delinquierte er am 5. März 2017 erneut. Ein entsprechendes Strafverfahren wurde am 24. Juli 2017 eröffnet. Die Hausdurchsuchung, welche die Beschlagnahmeverfügung vom 17. August 2017 zur Folge hatte, fand am 15. Au- gust 2017 statt (pag. 655). Am gleichen Tag wurde der Beschuldigte erstmals ein- vernommen (pag. 61 ff.). Eine weitere Einvernahme fand am 13. Juni 2018 statt (pag. 70 ff.). Obwohl dem Beschuldigten damit unbestrittenermassen bewusst war, dass gegen ihn eine Strafuntersuchung lief, delinquierte er wenige Monate nach Eröffnung der Untersuchung erneut. So erstattete die Bundeskriminalpolizei am 16. September 2019 Bericht an die Kantonspolizei Bern, wonach über den An- schluss des Beschuldigten vom 11. März 2018 bis 20. Juli 2019 mehrmals verbotene kinderpornografische Dateien ganz oder teilweise heruntergeladen worden seien (pag. 34 ff.). Die einschlägige Vorstrafe sowie die erneute Delinquenz während lau- fender Strafuntersuchung zeugen von einer gewissen Unbelehrbarkeit des Beschul- digten und wirken sich deutlich straferhöhend aus. Die Kammer erachtet eine Straf- erhöhung um 8 Monate als angemessen. 12.2 Nachtatverhalten Vorab ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte im Strafverfahren kooperativ und anständig verhielt, was allerdings erwartet werden darf. Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatver- haltens im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten des Täters berücksichtigt wer- den, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Ge- ständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich, weil der Täter nur auf- grund einer erdrückenden Beweislage geständig geworden ist (Urteil des Bundes- gerichts 6B_296/2017 vom 28. September 2017 E. 6.3 mit Hinweisen). Die Vorin- stanz führte diesbezüglich aus, mit den Auswertungen der sichergestellten Datenträ- ger hätten erdrückende Beweise gegen den Beschuldigten vorgelegen, sodass sein Geständnis die Ermittlungen nicht wesentlich erleichtert habe (pag. 1011; S. 24 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen. Hinsichtlich Einsicht und Reue kann ebenfalls auf die zutreffenden vor- 14 instanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 1011; S. 24 der vorinstanzli- chen Urteilsbegründung). Ergänzend ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten gemäss Ergänzungsbericht des behandelnden Therapeuten vom 26. Januar 2023 durch den Wechsel auf das Gruppen-Therapie-Angebot vermehrt gelungen sei, sein Verhalten zu spiegeln. Er sei gezwungen gewesen, sich vertieft und intensiver mit den Tatvorwürfen auseinanderzusetzen und seine eigenen Anteile kritisch zu hinter- fragen. Er sei mittlerweile in der Lage zu erkennen, dass bei ihm eine ausgeprägte pädosexuelle Neigung vorliege. Durch die intensive Auseinandersetzung im Grup- pensetting sei es dem Beschuldigten im weiteren Therapiesetting zunehmend gelun- gen, die Diagnose und Hypothese des Sachverständigen in seine Delikterklärung zu integrieren. Inzwischen könne der Beschuldigte die Diagnose einer sexuellen Präfe- renzstörung akzeptieren. Während er zu Beginn der Therapie mehrheitlich nach si- tuationalen Hinweisen gesucht habe, um seine Taten zu begründen, könne er inzwi- schen erkennen, dass auch eine starke pädosexuelle Neigung bei ihm vorliege, wel- che die Tatbegehung begünstigt habe (pag. 1072 ff.). Damit ist zwar auf eine zuneh- mende Einsicht des Beschuldigten in seine Krankheit zu schliessen, die indes mit intensiver Therapie erarbeitet worden ist. Effektive Einsicht oder Reue hinsichtlich seiner Taten ist hingegen keine erkennbar. So gab er anlässlich der Berufungsver- handlung auf die Frage, ob er sich vorstellen könne, dass die Kinder keine Freude gehabt hätten, lediglich zur Antwort, doch, das könne er, auch wenn es gelacht habe (pag. 1117 Z. 25 f.). Auf die Frage, ob er wisse, dass es ohne Konsumenten auch keinen Markt gäbe, gab er lediglich eine ausweichende Antwort (vgl. pag. 1117 Z. 28 ff.). Der Beschuldigte scheint somit auch nach langer Therapie und trotz ge- wisser Einsicht in sein Krankheitsbild noch nicht zu verstehen, zu welchem Leid der Konsum von Kinderpornografie beiträgt. Dass er sich nach wie vor so unbeteiligt zeigt bezüglich der Schicksale der betroffenen Kinder mutet befremdend an. Im Ergebnis erachtet die Kammer für das Geständnis und die immerhin mittelbare Einsicht des Beschuldigten in seine Krankheit eine Reduktion um 2 Monate auf 6 Monate als angemessen. 12.3 Strafempfindlichkeit Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung ei- ner Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige oder in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.3 und 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Solche aussergewöhnlichen Umstände sind vorliegend nicht gegeben. 12.4 Fazit zu den Täterkomponenten Im Ergebnis führen die Täterkomponenten zu einer Straferhöhung von 6 Monaten auf 28 Monate. 13. Fazit zum Strafmass Insgesamt erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen mehrfacher Pornogra- fie durch Anbieten sowie Herstellen und Besitzen zum Eigenkonsum eine Freiheits- strafe von 28 Monaten als angemessen. Da die Berufung ausschliesslich durch den 15 Beschuldigten erhoben wurde, darf sie das Urteil indes nicht zum Nachteil des Be- schuldigten abändern – sie ist, wie bereits erläutert, an das Verschlechterungsgebot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Demzufolge bleibt es der Kammer ver- wehrt, eine höhere Freiheitsstrafe festzulegen, weshalb aufgrund der Beurteilung der Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten auszusprechen ist. 14. Vollzug der Freiheitsstrafe Vorab gilt festzuhalten, dass bei dieser Höhe der Strafe kein vollbedingter Strafvoll- zug möglich ist. Zu prüfen ist, ob der Vollzug teilbedingt zu erfolgen hat. Betreffend die allgemeinen Ausführungen zum unbedingten und teilbedingten Straf- vollzug kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1012; S. 25 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine Verurteilung zu einer teilbedingten Strafe nach Art. 43 StGB das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt. Wird eine stationäre oder ambulante Massnahme angeordnet, ist diese Voraussetzung zum vornherein nicht gegeben. Die Anordnung einer Massnahme bedeutet zugleich eine ungünstige Prognose und schliesst demnach den bedingten oder teilbedingten Auf- schub einer Strafe aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_652/2016 vom 28. März 2017 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Sowohl die Staatsanwaltschaft (pag. 963) als auch die Verteidigung (pag. 967) ha- ben anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung die Anordnung einer ambu- lanten Massnahme beantragt. Die Verteidigung und die Generalstaatsanwaltschaft haben diesen Antrag im Berufungsverfahren wiederholt (E. I.5 hiervor). Mit Anord- nung einer ambulanten Massnahme (E. IV hiernach) ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der teilbedingte Vollzug einer Strafe ausgeschlossen, weshalb vor- liegend der unbedingte Vollzug der Strafe anzuordnen ist. Die Freiheitsstrafe von 27 Monaten ist demnach unbedingt zu vollziehen. IV. Ambulante Massnahme 15. Voraussetzungen der ambulanten Massnahme 15.1 Rechtliche Grundlagen Betreffend die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung der ambulanten Mass- nahme kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 1013; S. 26 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen ist erneut festzuhalten, dass eine Massnahme anzuordnen ist, wenn a) eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, b) ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert, und c) die Voraussetzungen der Art. 59–61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Die Anordnung einer ambulanten Massnahme setzt mithin voraus, dass der Täter psychisch schwer gestört ist (Art. 63 Abs. 1 StGB). Zudem wird verlangt, dass der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt hat, die mit seiner psychischen Störung bzw. seinem Zustand in 16 Zusammenhang steht (Art. 63 Abs. 1 Bst. a StGB). Sodann hat die Anordnung einer Massnahme die Erwartung zu erfüllen, dass dadurch der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung bzw. dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnet werden kann (Art. 63 Abs. 1 Bst. b StGB). Schliesslich setzt die An- ordnung einer Massnahme voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Per- sönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Dabei ist de- ren Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit im engeren Sinne zu beach- ten. Letztere setzt eine Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs in die Frei- heitsrechte des Betroffenen einerseits und die Notwendigkeit seiner Behandlung so- wie die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten andererseits voraus (TRECHSEL/PAUEN BORER, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 6 zu Art. 56 StGB). Ferner ist zu ergänzen, dass sich das Gericht bei seinem Entscheid über die Anord- nung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung stützt. Diese äus- sert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Mög- lichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB; BGE 146 IV 1 E. 3.1). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StGB). In Fachfra- gen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhe- bungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]) verstossen (Urteil des Bundesgerichts 6B_828/2019 vom 5. November 2019 E. 1.2.5 mit Hinweisen). 15.2 In concreto Dass die Voraussetzungen zur Anordnung einer ambulanten Massnahme gegeben sind, ist vorliegend unbestritten – sowohl die Verteidigung als auch die General- staatsanwaltschaft beantragen die Anordnung einer ambulanten Massnahme (vgl. E. I.5 hiervor). Der Vollständigkeit halber ist im Folgenden in der gebotenen Kürze auf die einzelnen Voraussetzungen einzugehen: Mit Gutachten des Sachverständigen vom 6. Dezember 2019 (pag. 775 ff.) wurde beim Beschuldigten – nebst akzentuierten Persönlichkeitszügen mit Hinweisen für dissoziale, zwanghafte, paranoide und narzisstische Anteile – eine pädophile Ne- benströmung (sexuell eher orientiert auf Mädchen als auf Knaben, ICD-10 F65.4) diagnostiziert. Diese pädophile Neigung sei (im Vergleich zu anderen Personen mit einer pädophilen Neigung) nicht als besonders schwer zu bezeichnen. Nehme man hingegen den Aspekt der Relevanz für die einschlägige Delinquenz (Konsum von illegaler Pornografie, insbesondere Missbrauchsabbildungen) in die Einschätzung der Schwere hinzu, sei klar von einer schweren Störung auszugehen (pag. 818). Die Voraussetzung der schweren psychischen Störung nach Art. 63 Abs. 1 StGB ist demzufolge zu bejahen. 17 Hinsichtlich der Frage, ob die für die Tatzeit festgestellte psychische Störung mit den vorgeworfenen Taten in einem Zusammenhang stehe, lässt sich dem Gutachten ent- nehmen, die pädophile Nebenströmung und die akzentuierten Persönlichkeitszüge bestünden weiterhin. Die pädophile Nebenströmung sei von wesentlicher Deliktsre- levanz (pag. 820). Damit ist der zur Anordnung einer ambulanten Massnahme erfor- derliche Zusammenhang zwischen der psychischen Störung des Beschuldigten und seiner Tat erstellt. Gemäss dem vorliegenden Gutachten besteht beim Beschuldigten eine Rückfallge- fahr. Dabei sei der erneute Konsum von illegaler Pornografie (insbesondere soge- nannte Kinderpornografie bzw. Missbrauchsabbildungen) zu erwarten. Die Wahr- scheinlichkeit für diesen erneuten Konsum sei beim Beschuldigten aufgrund der be- reits erfolgten einschlägigen Rückfälligkeit sodann relativ hoch, könne aber durch ein geeignetes Risikomanagement wesentlich gesenkt werden (pag. 819). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Sachverständige zu Protokoll, in An- lehnung an den Therapiebericht vom 19. September 2021 sei der Beschuldigte auf einem guten Weg, die Rückfallgefahr sei aber nach wie vor hoch; vor allem auch, weil während laufendem Strafverfahren ein Rückfall passiert sei. Es liege ein einge- schliffenes Verhalten vor, welches sich über Jahre eingeprägt habe (pag. 944 Z. 35 ff.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung ergänzte der Sachverständige diesbezüglich, die Rückfallgefahr bestehe ganz klar, die Verhaltensmuster würden dies zeigen und es gebe noch kein gutes Erklärungsmodell. Das «Kicksuchen» könne auch wieder zurückkommen. Es sei gut, sich dem bewusst zu sein und nach einer anderen Strategie zu suchen. Ein wichtiger Aspekt für die Therapiestelle werde sein, wie der Beschuldigte seine Sexualität lebt; was gebe es für Alternativen zur Suche nach verbotener Pornografie? Aber für das sei die Therapie ja auch da (pag. 1123 Z. 9 ff.). Folglich ist beim Beschuldigten nach gutachterlicher Einschät- zung von einer relativ hohen Rückfallgefahr auszugehen. Diese bestand im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung und folglich auch nach Aufnahme einer entsprechenden Therapie nach wie vor. Im Rahmen der Therapie wird jedoch nach alternativen Stra- tegien gesucht werden können. Es liegt somit eine Rückfallgefahr vor, der mit der Massnahme begegnet werden kann. Dem Gutachten ist schliesslich zu entnehmen, eine ambulante Behandlung beim Be- schuldigten sei geeignet und zweckmässig, die Legalprognose zu verbessern. Ein entsprechendes Betreuungssetting sollte langfristig angelegt werden (pag. 822). Demnach und unter Berücksichtigung der gleichlautenden Anträge sowohl der Ge- neralstaatsanwaltschaft als auch der Verteidigung ist auch die Frage nach der Ver- hältnismässigkeit einer anzuordnenden ambulanten Massnahme zu bejahen. 15.3 Zwischenfazit Es sind keine Gründe ersichtlich, und es werden auch keine solchen von den Par- teien behauptet, die eine Abweichung von den gutachterlichen Schlussfolgerungen und Empfehlungen notwendig machen würden. Es besteht erwiesenermassen ein Behandlungsbedürfnis des Beschuldigten und mit Hilfe einer therapeutischen Mass- nahme soll der Gefahr weiterer Straftaten des Beschuldigten begegnet werden. Die Voraussetzungen zur Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB sind demnach erfüllt. 18 16. Prüfung des Aufschubs des Strafvollzugs 16.1 Rechtliche Grundlagen Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, ordnet das Gericht gemäss Art. 56a Abs. 1 StGB grundsätzlich beide Sanktionen an. Wird eine ambulante Massnahme angeordnet, kann das Gericht nach Art. 63 Abs. 2 StGB den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Gemäss Rechtsprechung gilt als Grundsatz, dass die ambulante Massnahme gleich- zeitig mit dem Strafvollzug durchgeführt wird. Der Aufschub ist die Ausnahme (BGE 129 IV 161 E. 4.3). Er ist an zwei Voraussetzungen gebunden. Einerseits muss der Täter ungefährlich und andererseits die ambulante Therapie vordringlich sein. Ein Aufschub muss sich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen. Er ist anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Behandlung gute Resozialisie- rungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermin- dern würde. Dabei sind einerseits die Auswirkungen des Strafvollzugs, die Erfolgs- aussichten der ambulanten Behandlung und die bisherigen Therapiebemühungen zu berücksichtigen, andererseits aber auch das kriminalpolitische Erfordernis, Straf- taten schuldangemessen zu ahnden bzw. rechtskräftige Strafen grundsätzlich zu vollziehen. Für die Beurteilung der Frage, ob der sofortige Vollzug der Strafe den Therapieerfolg erheblich gefährden würde, muss das Gericht ein Gutachten einholen (BGE 129 IV 161 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2017 vom 2. Mai 2017 E. 1.3 mit Hinweisen). Wo ein Therapieerfolg wahrscheinlich ist, sollte nach der Praxis des Bundesgerichts – tendenziell – zunächst ärztlich behandelt werden. Ein Strafaufschub ist angezeigt, wenn der Strafvollzug die begründete Aussicht auf erfolgreiche Heilbehandlung er- heblich beeinträchtigen würde. Dies ist nicht erst anzunehmen, wenn der Vollzug eine Therapie verunmöglicht oder den Behandlungserfolg völlig in Frage stellt. Viel- mehr geht die Therapie vor, sobald eine sofortige Behandlung gute Resozialisie- rungschancen bietet, die der Strafvollzug verhindern oder wesentlich vermindern würde. In diesem Fall ist der Vollzug mit der Behandlung nicht vereinbar. Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebotes muss der Behandlungsbedarf jedoch umso ausgeprägter sein, je länger die zugunsten der ambulanten Therapie aufzuschie- bende Freiheitsstrafe ist. Die ambulante Massnahme darf im Übrigen nicht dazu missbraucht werden, den Vollzug der Strafe zu umgehen oder auf unbestimmte Zeit hinauszuschieben. Ein Aufschub muss sich aus Gründen der Heilbehandlung hinrei- chend rechtfertigen (BGE 129 IV 161 E. 4.1 mit Hinweisen). Spezialpräventive Be- dürfnisse können indes nur in dem Masse im Vordergrund stehen, als sie general- präventive Mindesterfordernisse wahren und das Prinzip der Gleichbehandlung nicht aushöhlen (BGE 129 IV 161 E. 4.2 mit Hinweisen). 19 Das Gericht beurteilt den Einzelfall unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und aller konkreten Umstände, insbesondere von Notwendigkeit und Chancen einer Be- handlung im Vergleich zu den Auswirkungen des Strafvollzuges sowie dessen Erfor- dernisses, Straftaten zu ahnden. Doch selbst wenn das Gericht zum Ergebnis ge- langt, eine Behandlung sei ohne Beeinträchtigung der Erfolgsaussichten vollzugsbe- gleitend nicht durchführbar, verlangt das Gesetz nicht zwingend, den Vollzug der Strafe aufzuschieben. Die Kann-Bestimmung gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB überlässt es vielmehr dem Gericht, nach seinem (pflichtgemässen) Ermessen über den allfäl- ligen Strafaufschub zu befinden (BGE 129 IV 161 E. 4.4). 16.2 In concreto 16.2.1 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung brachte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung im We- sentlichen vor, bezüglich des Strafaufschubs müsse auch die Tatsache berücksich- tigt werden, dass der Beschuldigte bei einem Vollzug aus dem sozialen Netz und aus dem Berufsleben gerissen werde. Zudem sei das Bestreben, den Beschuldigten gezielt mit gewissen Lebenssituationen zu konfrontieren, welche sich nur in Freiheit ergeben könnten, ein wichtiger Bestandteil der laufenden Therapie. Es bestehe die Gefahr, dass der Beschuldigte eine Therapie während des Strafvollzugs als sinnlos empfinden würde oder nicht mehr motiviert sein könnte. Anlässlich der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung habe sich der Beschuldigte noch am Anfang der Therapie befunden und es habe einzig eine oberflächliche Auseinandersetzung mit der Tat stattgefunden. Der Beschuldigte habe für eine gewisse Einsicht zwei Jahre ge- braucht. Mittlerweile habe der Beschuldigte grosse Fortschritte gemacht, auch wenn er sich erst in einer mittleren Phase befinde, würde gerade die lange Dauer der Ent- wicklungen zeigen, dass er nicht aus seinem gewohnten Setting herausgerissen werden dürfe. Im Übrigen sei unklar, ob im Strafvollzug überhaupt ein gutes, ange- messenes Setting gefunden werden könnte. Auch der behandelnde Therapeut habe gesagt, er wünsche sich die Weiterführung der Therapie wie bisher. Eine solche Wei- terführung sei sehr vielversprechend und es wäre dem Heilungserfolg sicher hinder- lich, wenn der Beschuldigte das Setting wechseln müsste. Die gegenwärtige oder eine gleiche Gruppen-Therapie könne nicht gewährleistet werden, der durch die auf- gebaute therapeutische Beziehung erarbeitete Erfolg werde zerstört und müsste neu aufgebaut werden. Müsste der Beschuldigte den Strafvollzug tatsächlich antreten, wäre seine Motivation, an einer angeordneten ambulanten Therapie teilzunehmen, wohl nur noch gering. Die Therapie wäre nach dem Vollzug wohl noch nicht abge- schlossen und der Beschuldigte würde die Therapie nach Entlassung wohl abbre- chen bzw. sei fraglich, wie es um die weitere Motivation stünde. Die Rückfallgefahr nach der Haftentlassung wäre wohl unverändert, wenn nicht sogar höher. Ein wirk- sames Risikomanagement wäre nicht gegeben. Es sei deshalb sehr fraglich, ob das Strafbedürfnis und das Gleichheitsgebot hier wirklich die generalpräventiven As- pekte überwiegten (pag. 1131 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft äusserte sich anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung im Wesentlichen dahingehend, die Kardinalfrage sei, ob der Er- folg der Therapie durch einen Vollzug erheblich beeinträchtigt oder gar verunmög- licht würde. Eine Erschwerung oder einer Verlängerung der Massnahme alleine 20 genüge nicht. Das Bundesgericht sei hinsichtlich des Aufschubs sehr restriktiv. Mit Verweis auf den Ergänzungsbericht vom 26. Januar 2023 des behandelnden Thera- peuten sowie den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhand- lung sei von einer mehrjährigen Behandlungsdauer auszugehen. Es sei nicht so, als stünde die Therapie kurz vor Abschluss und wäre der Erfolg bei einem Strafvollzug akut gefährdet. Im Gutachten werde auf pag. 822 festgehalten, dass die ambulante Massnahme auch vollzugsbegleitend angeordnet werden könne. Weder aus nach- folgenden Aussagen des Sachverständigen noch aus den weiteren Therapieberich- ten gehe hervor, dass der Therapieerfolg durch den Strafvollzug erheblich gefährdet würde oder dass eine Fortführung der aktuellen Therapie zwingend wäre. Der Be- schuldigte habe trotz der Verurteilung im Jahr 2016 weiter delinquiert. Erst als sich eine Freiheitsstrafe abgezeichnet habe, habe sich der Beschuldigte in Therapie be- geben. Unabhängig davon, ob der Beschuldigte ergebnisorientiert gehandelt habe oder nicht, könne es nicht der Weg sein, sich durch den Therapieantritt während dem Verfahren dem Vollzug zu entziehen. Dies wäre stossend gegenüber anderen Tätern, welche sich nicht vorab in Therapie begeben würden. Es seien vorliegend schlicht keine zwingenden Gründe vorhanden, welche einen Strafaufschub zu Guns- ten der ambulanten Massnahme rechtfertigen könnten (pag. 1134 f.). 16.2.2 Gutachterliche Einschätzung Aus dem Gutachten vom 6. Dezember 2019 geht hervor, dass die ambulante Be- handlung auch während oder erst nach dem Vollzug einer Freiheitsstrafe durchge- führt werden könnte. Aufgrund der seit Jahren eingeschliffenen und fortgeführten De- linquenz werde jedoch eine baldige Aufnahme der Therapie empfohlen (pag. 822 f.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung meinte der Sachverständige, voll- zugsbedingt würde eine gleichzeitige Anordnung der Strafe und der Massnahme be- deuten, dass der Beschuldigte die Therapiestelle wechseln müsste. Das sei als eher ungünstig zu werten. Es handle sich um eine normative Frage, was der gleichzeitige Vollzug bei einer gut integrierten Person bringe. Wenn es zu Rückfällen während der Therapie komme, werde der Aufschub in der Praxis gelegentlich aufgehoben (pag. 945 Z. 35 ff.). In Kenntnis des Ergänzungsberichts des behandelnden Therapeuten vom 26. Ja- nuar 2023 sowie dessen Ergänzungsschreiben vom 28. Februar 2023 führte der Sachverständige oberinstanzlich im Wesentlichen aus, der Beschuldigte befinde sich derzeit an einem guten Ort, an dem viel Expertise angeboten würde. Das wären si- cher ideale Voraussetzungen, die zu einem grossen Teil wegfallen würden. Eine voll- zugsbegleitende Massnahme sei aber selbstverständlich möglich (pag. 1123 Z. 36 f.). 16.2.3 Therapieverlauf Gemäss dem ersten Therapiebericht vom 8. April 2021 (pag. 842 ff.) habe das Auf- nahmegespräch des Beschuldigten am 13. Dezember 2019 stattgefunden. Seit dem 9. Januar 2020 habe der Beschuldigte an 40 Sitzungen teilgenommen. Den Diagno- sen aus dem Gutachten könnten sich die unterzeichnenden Therapeuten anschlies- sen (pag. 842 f.). Aufgrund ihrer Beurteilung habe der bisherige Therapieverlauf auf- 21 gezeigt, dass die Introspektionsfähigkeit des Beschuldigten in Bezug auf seine de- liktsrelevanten Anteile und vor allem die pädophile Nebenströmung nur begrenzt habe ausgebaut werden können. Der Beschuldigte scheine weiterhin nicht zu akzep- tieren, dass er unter einer sexuellen Präferenzstörung im Sinne einer pädophilen Nebenströmung leide und dass diese seine Taten plausibel erklären könnte. Er zeige von sich aus wenig Einsicht in die entsprechenden deliktsrelevanten Anteile, exter- nalisiere und bagatellisiere das eigene Fehlverhalten. Erst in der letzten Therapiesit- zung vom 6. April 2021, nach über einem Jahr Therapie, habe der Beschuldigte seine pädosexuelle Neigung von sich aus angesprochen. Zu diesem Zeitpunkt sei bekannt gewesen, dass die Praxisstelle sich zur Behandlung äussern und die Tathy- pothese des Sachverständigen als nachvollziehbar erklären werde (pag. 844). Dem im Hinblick auf die vorinstanzliche Hauptverhandlung vom 9./10. Novem- ber 2021 eingeholten Therapiebericht vom 19. September 2021 (pag. 916 ff.) lässt sich entnehmen, dass seit der letzten Berichterstattung insgesamt 7 Sitzungen statt- gefunden hätten (pag. 916). Sodann wird ausgeführt, der bisherige Therapieverlauf bestätige, dass die Introspektionsfähigkeit des Beschuldigten in Bezug auf seine de- liktsrelevanten Anteile sowie die pädophile Nebenströmung noch ausgebaut werden müsse. Eine gewisse Einsicht scheine vorhanden zu sein, aber die Akzeptanz der Diagnose sowie die Integration der gutachterlichen Delikthypothese seien noch weit- gehend oberflächlich. Der Beschuldigte zeige aber die Bereitschaft, sich mit seiner Diagnose sowie mit den Taten zu befassen (pag. 917 f.). Abschliessend wird mit Hin- weis auf den vorangehenden Therapiebericht vom 8. April 2021 festgehalten, dass sich die unterzeichnenden Therapeuten den Schlussfolgerungen des Sachverstän- digen anschliessen würden, was die Behandlungsbedürftigkeit und die Legalpro- gnose angehe. Eine intensive störungs- und deliktspezifische Behandlung sei aus ihrer Sicht als zweckmässig und erforderlich anzusehen. Weiterhin würden sie die sexuelle Präferenzstörung, die bisherige Externalisierungs-, Bagatellisierungs- und Rationalisierungstendenz, sowie die bereits erfolgte Rückfälligkeit trotz laufendem Strafverfahren als Risikofaktoren für allfällige erneute Straftaten erachten. Das Wie- derholungsrisiko für den Konsum von illegaler Pornografie (hands-off Delikte) werde als hoch eingeschätzt. Die Weiterführung der begonnenen delikt- und störungsspe- zifischen Therapie werde als geeignet betrachtet und eine Gruppentherapie («Anti- Sexuelles-Aggressivitäts-Training»; ASAT Suisse) empfohlen (pag. 918). Dem Ergänzungsbericht vom 26. Januar 2023 (pag. 1070 ff.), welcher im Hinblick auf die Berufungsverhandlung eingeholt wurde, ist zu entnehmen, dass die bisherige Therapeutin des Beschuldigten, Frau G.________, M.Sc. Psychologin, die H.________ AG Ende Februar 2022 verlassen habe. Seit März 2022 nehme der Be- schuldigte an einer Therapie-Gruppe für Sexualstraftäter, dem sogenannten ASAT Suisse, teil, die von der H.________ AG angeboten und durchgeführt werde. Es hät- ten bisher 30 Gruppensitzungen à 3 Stunden in einem wöchentlichen Rhythmus stattgefunden (pag. 1070). Entgegen ihren bisherigen Feststellungen führen die un- terzeichnenden Therapeuten in diesem Bericht aus, sie könnten sich den Diagnosen des Sachverständigen nur zum Teil anschliessen. Die Einschätzung, dass beim Be- schuldigten akzentuierte Persönlichkeitszüge mit dissozialen und paranoiden Antei- len vorliegen sollen, könnten sie nicht nachvollziehen. Die narzisstischen Züge des Beschuldigten würden sich sodann vor allem in seiner Führungsstärke und in von 22 ihm selbst berichteten beruflichen Erfolgen zeigen. Auch wenn er gewisse Züge ei- ner narzisstischen sowie einer zwanghaften Persönlichkeitsakzentuierung zeige, werde das Ausmass der Diagnostischen Schwelle einer Z-Kodierung des ICD-10 nicht überschritten. Diese seien als Faktoren definiert, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen. Dies sei beim Beschuldigten nicht der Fall (pag. 1071 f.). Zum Therapieverlauf wird ausge- führt, dem Beschuldigten sei es durch den Wechsel auf das Gruppen-Therapie-An- gebot vermehrt gelungen, sein Verhalten zu spiegeln. Er sei gezwungen gewesen, sich vertieft und intensiver mit den Tatvorwürfen auseinanderzusetzen und seine ei- genen Anteile kritisch zu hinterfragen. Der Beschuldigte habe sich schnell auf die Zusammenarbeit mit den Therapeuten einlassen können (pag. 1072). Er sei mittler- weile in der Lage zu erkennen, dass bei ihm eine ausgeprägte pädosexuelle Neigung vorliege. Durch die intensive Auseinandersetzung im Gruppensetting sei es dem Be- schuldigten im weiteren Therapieverlauf zunehmend gelungen, die Diagnose und Hypothese des Sachverständigen in seine Delikterklärung zu integrieren (pag. 1073). Weiter wird ausgeführt, der bisherige Therapieverlauf habe aufgezeigt, dass die Introspektionsfähigkeit des Beschuldigten in Bezug auf seine deliktsrele- vanten Anteile und vor allem die pädophile Ansprechbarkeit im Einzel-Setting an- fänglich nur begrenzt habe ausgebaut werden können. Inzwischen könne er die Dia- gnose einer sexuellen Präferenzstörung akzeptieren. Während der Beschuldigte zu Beginn der Therapie mehrheitlich nach situationalen Hinweisen gesucht habe, um seine Taten zu begründen, könne er inzwischen erkennen, dass auch eine starke pädosexuelle Neigung bei ihm vorliege, welche die Tatbegehung begünstigt habe (pag. 1074). Zum Stand der aktuellen Therapie ist dem Bericht eine entsprechende Beurteilung aufgrund von fünf Hauptkriterien – Einsicht, Kooperation, therapeutische Beziehung, Veränderungsmotivation und Risikobewusstsein – zu entnehmen (pag. 1074 ff.). Zusammengefasst wird festgehalten, der Beschuldigte befinde sich erst in einer frühen bis mittleren Therapiephase. Folglich sei die Legalprognose noch nicht ausreichend und vor allem noch nicht nachhaltig verbessert. Die derzeitige Therapieplanung sehe vor, dass der Beschuldigte weiterhin die ASAT-Gruppe besu- che. Es bestehe die berechtigte Hoffnung, dass er diese auch erfolgreich abschlies- sen könne, was zu einer deutlichen Reduktion des Rückfallrisikos führen dürfte. Par- allel sollen weiterhin auch therapeutische Einzelsitzungen erfolgen, um die Inhalte zu vertiefen (pag. 1078). Es werde von einer weiteren ambulanten Behandlungszeit von 2-3 Jahren ausgegangen. Die Therapieziele sollten idealerweise im gegenwär- tigen Setting weiterverfolgt werden. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht erscheine eine unbedingte Haftstrafe für die Erreichung der Therapieziele und der dazu not- wendigen Schritte kontraproduktiv (pag. 1079). Das vom 28. Februar 2023 datierende Ergänzungsschreiben zum Ergänzungsbe- richt vom 26. Januar 2023 (pag. 1093 ff.) reichte der behandelnde Therapeut unauf- gefordert ein. Darin weist er darauf hin, dass sich bei der intensiven Aufarbeitung der Tatvorwürfe die Frage gestellt habe, weshalb ein so normorientierter Mann wie der Beschuldigte noch innerhalb der Probezeit erneut habe rückfällig werden können. Ein starker Sexualtrieb als mögliches Motiv habe ausgeschlossen werden können. Bei der Suche nach einer Erklärung für sein Verhalten und seine auffällige Unbehol- fenheit in sozialen Situationen sei der Verdacht aufgekommen, dass eine mögliche 23 Diagnose übersehen worden sei, nämlich eine Autismus-Spektrums-Störung. Es sei daher eine nochmalige umfangreiche Diagnostik durchgeführt worden (pag. 1093 f.). Es sei beim Beschuldigten, trotz des Alters, von grundlegenden Autismus-Spektrums- Störungs-Auffassungsmustern auszugehen, auch wenn die Diagnostik schwierig sei, insofern als der Beschuldigte durch sein strukturiert-forschendes Vorgehen offen- sichtlich viele Defizite unauffällig korrigieren könne. Diese zusätzliche Diagnose ei- ner Autismus-Spektrums-Störung liefere eine hinreichende Erklärung für die ein- gangs gestellte Frage. Aufgrund dieser Störung sei der Beschuldigte nur sehr einge- schränkt in der Lage, in Versagens- und Versuchungssituationen alternative Strate- gien zum Stressabbau zu nutzen. Auch nach drei Jahren intensiver Einzel- und zu- letzt auch Gruppen-Therapie zeige er grosse Schwierigkeiten, Anregungen zur Ver- änderung anzunehmen. Dies indes nicht aus mangelnder Motivation oder fehlender Veränderungsbereitschaft, sondern weil er dazu störungsbedingt nur eingeschränkt in der Lage sei. Diese Erkenntnis habe auch unmittelbare Auswirkung auf die Legal- prognose; evtl. müsste sogar die Frage der Steuerungsfähigkeit, und damit der Schuldfähigkeit, neu beurteilt werden (pag. 1098 f.). 16.2.4 Erwägungen der Kammer Vorab ist festzuhalten, dass die Kammer das Gutachten vom 6. Dezember 2019 so- wie die mündlichen Ergänzungen des Sachverständigen anlässlich der erst- und oberinstanzlichen Hauptverhandlung als nachvollziehbar erachtet. Darauf ist abzu- stellen. Zur Begründung und insbesondere zu der vom behandelnden Therapeuten diagnostizierten Autismus-Spektrums-Störung kann auf die Erwägungen in E. I.4 hiervor verwiesen werden. Unter Berücksichtigung der vorstehenden rechtlichen Ausführungen (E. IV.16.1 hier- vor) ist zu prüfen, ob die ambulante Massnahme vorliegend vordringlich ist. Dabei gilt es namentlich zu beurteilen, ob eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Be- handlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich be- einträchtigt würde. Zu berücksichtigen sind die Auswirkungen des Strafvollzugs, die Erfolgsaussichten der ambulanten Behandlung und die bisherigen Therapie- bemühungen. Abzuwägen gilt es sodann das Erfordernis, Straftaten schuldange- messen zu ahnden bzw. diese grundsätzlich zu vollziehen. Bezüglich den Auswirkungen des Strafvollzugs ist festzuhalten, dass die ambulante Massnahme gemäss Sachverständigem auch während oder erst nach dem Vollzug einer Freiheitsstrafe durchgeführt werden kann (pag. 822 und pag. 1123 Z. 38 f.). Der gleichzeitige Vollzug hätte einen Therapiewechsel zur Folge, der vom Sachver- ständigen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung als eher ungünstig ge- wertet wurde (pag. 945 Z. 35 f.). Ein Therapiewechsel hat indes in der Zwischenzeit bereits stattgefunden. Einerseits hat die ursprüngliche Therapeutin des Beschuldig- ten ihre Tätigkeit bei der H.________ AG aufgegeben und andererseits hat der Be- schuldigte in ein Gruppen-Setting gewechselt. Beides scheint er gut aufgenommen und umgesetzt zu haben. So gab er auf die Frage, wie er diesen Wechsel erlebt habe im Wesentlich an, dieser Wechsel sei so abgesprochen gewesen. Es sei nicht so einfach gewesen, sich vor der Gruppe zu outen (pag. 1112 Z. 10 ff.). Erhebliche mit dem Wechsel einhergehende (Motivations-)Schwierigkeiten machte er keine gel- 24 tend. Ob der Beschuldigte im Strafvollzug weiterhin eine Gruppen-Therapie besu- chen könnte, ist zwar nicht klar (vgl. Ausführungen des Sachverständigen, pag. 1124 f. Z. 44 ff.), eine Einzeltherapie wird demgegenüber sicher möglich sein (vgl. pag. 1125 Z. 1). In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschuldigte am vor- gesehenen Programm der Gruppen-Therapie bereits nahezu vollständig teilgenom- men hat – im Januar 2023 hatte er 30 von 35-40 Sitzungen absolviert (pag. 1087 und pag. 1070) – erscheint ein Wechsel wieder in die Einzeltherapie, vollzugsbeglei- tend, dem Therapieerfolg nicht zuwiderlaufend, zumal der Beschuldigte auch in der Einzeltherapie die Möglichkeit haben wird, an seinem Risikomanagement zu arbei- ten (vgl. pag. 1126 Z. 10). Insbesondere mit Blick auf den früher oder später ohnehin bevorstehenden Wechsel zurück in eine Einzeltherapie ist ein allfälliger Wechsel der therapierenden Person sodann nicht nur beim Vollzug der Strafe eine mögliche Folge, sondern kann sich, wie es vorliegend beim Beschuldigten bereits der Fall ge- wesen ist, auch in Freiheit ergeben, ohne dass dabei gleich der Therapieerfolg an sich wegfällt. Diesbezüglich hält das Bundesgericht fest, ein Therapeutenwechsel möge zwar subjektiv als belastend empfunden werden, das heisse jedoch nicht, dass eine weitere Behandlung im Strafvollzug unmöglich wäre und der Therapieerfolg deshalb in Frage gestellt würde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1212/2013 vom 14. Mai 2014 E. 4). Abgesehen davon ist der Therapiewechsel vorliegend unter Um- ständen gar nicht ausschlaggebend, sofern der behandelnde Therapeut die Fortset- zung der Therapie auch im Vollzug anbietet. Hinsichtlich des Einwandes der Vertei- digung, es bestünde die Gefahr, der Beschuldigte könnte eine Therapie während dem Strafvollzug als sinnlos empfinden oder nicht mehr motiviert sein, finden sich zudem keine effektiven Anhaltspunkte. Auf die Frage, was die Anordnung einer am- bulanten therapeutischen Massnahme ohne Aufschub des Vollzugs für ihn bedeuten würde, gab der Beschuldigte oberinstanzlich zwar zu Protokoll, im Vollzug könne man die gemachten Fortschritte im Alltag nicht überprüfen. Es sei eine zwiespältige Sache, er mache dann eine Therapie, könne aber nicht schauen, ob diese auch wirke (pag. 1113 Z. 29 ff.). Dass er eine vollzugsbegleitende Therapie als sinnlos empfin- den würde oder seine Motivation verlieren könnte, machte er hingegen nicht geltend. Im Übrigen hielt das Bundesgericht fest, es möge zwar richtig sein, dass die Therapie in Freiheit eine realitätsnähere Auseinandersetzung mit Risikosituationen gewähr- leisten könnte. Dies bedeute aber nicht, dass eine ambulante Behandlung nicht auch im Strafvollzug erfolgsversprechend sein könnte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1212/2013 vom 14. Mai 2014 E. 4). Schliesslich brachte die Verteidigung vor, bezüglich Strafaufschub müsse auch die Tatsache berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte bei einem Vollzug aus dem sozialen Netz, aus dem Berufsleben geris- sen werde. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dem Strafvollzug keine eigentlichen familiären Verpflichtungen des Beschuldigten oder eine integrierende Arbeitstätigkeit entgegenstehen; die Kinder des Beschuldigten sind seit längerem ausgezogen (pag. 951 Z. 4) und der Beschuldigte ist pensioniert bzw. arbeitet noch 20 % auf Mandatsbasis (pag. 1065). Allgemeine destabilisierende Folgen des Strafvollzugs, zum Beispiel wegen Abbruchs von gefestigten sozialen Strukturen, genügen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht, um einen Aufschub der Freiheitsstrafe anzuordnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2017 vom 2. Mai 2017 E. 1.4.3). 25 Hinsichtlich den Erfolgsaussichten der ambulanten Therapie und den bisherigen Therapiebemühungen erwägt die Kammer Folgendes: Das Aufnahmegespräch des Beschuldigten in der H.________ AG hat am 13. Dezember 2019 stattgefunden, mit Therapiebeginn im Januar 2020 (pag. 842). Im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung befand sich der Beschuldigte seit etwas mehr als 3 Jahren in Therapie. Den Aus- führungen des behandelnden Therapeuten zufolge werde von einer weiteren ambu- lanten Behandlungszeit von 2-3 Jahren ausgegangen. Dem Beschuldigten wird at- testiert, dass er sich gut in den therapeutischen Prozess einbringe – er befinde sich aber erst in einer frühen bis mittleren Therapiephase. Folglich sei die Legalprognose noch nicht ausreichend und vor allem noch nicht nachhaltig verbessert. Es bestehe indes die berechtigte Hoffnung, dass der Beschuldigte die angestrebten Ziele errei- che und die Therapie auch erfolgreich abschliesse, was zu einer deutlichen Reduk- tion des Rückfallrisikos führen dürfte (pag. 1078). Somit hat der Beschuldigte nach anfänglichem Zögern, was die Aufnahme einer Therapie betrifft, zwischenzeitlich ge- zeigt, dass er willens und in der Lage ist, an einer Therapie teilzunehmen. Seine bisherigen Bemühungen sind denn auch beachtlich. Er ist zudem bestrebt, die be- gonnene Therapie weiterzuführen (vgl. pag. 1113 Z. 22 ff. und pag. 1136). Dennoch ist es nicht so, als stünde der Beschuldigte kurz vor Abschluss der Therapie bzw. als würden bisherige Therapieerfolge durch den Strafvollzug zunichtegemacht. Er befin- det sich erst in einer frühen bis mittleren Therapiephase. Erfolgsaussichten der The- rapie bestehen unbestrittenermassen nur auf lange Frist. Von grosser Relevanz wird vor allem die Erarbeitung des Risikomanagements sein, was ohne Weiteres auch im Vollzug möglich ist. Zwar führen sowohl der Sachverständige (pag. 1123 Z. 37 f.) als auch der behandelnde Therapeut (pag. 1079) aus, dass es ideal wäre, die Therapie im gegenwärtigen Setting weiterzuverfolgen. Eine unbedingte Haftstrafe erscheint gemäss dem behandelnden Therapeuten zur Erreichung der Therapieziele kontra- produktiv (pag. 1079). Weder der Sachverständige noch der behandelnde Therapeut machen hingegen geltend, der Strafvollzug würde den Erfolg der Therapie ernstlich oder erheblich gefährden. Bezüglich der Therapeutenbeziehung gilt es erneut darauf hinzuweisen, dass zwar einerseits eine vertrauensvolle Beziehung zwischen dem Therapeuten und seinem Patienten eine unabdingbare Grundlage für eine erfolgrei- che Behandlung darstellt, diese aber andererseits und gleichzeitig auch eine Nähe beinhaltet, die subjektiv betrachtet nachvollziehbar (die gesteckten Ziele gemeinsam erreichen, vertrauensvolle Zusammenarbeit weiterführen), objektiv betrachtet aber kritisch zu würdigen ist. So kann auch in anderer Zusammensetzung wiederum eine vertrauensvolle Beziehung aufgebaut werden und diese als Therapiegrundlage die- nen. Der Vollzug der Strafe wird demnach nach Auffassung der Kammer den Thera- pieerfolg nicht erheblich gefährden bzw. eine erfolgreiche Behandlung des Beschul- digten kann auch vollzugsbegleitend angestrebt werden. Unter dem Titel Spezialprävention vs. Generalprävention/Grundsatz des Vollzugs der rechtskräftigen Strafe ist festzuhalten, dass die erforderliche Abwägung zwi- schen einer Behandlung ausserhalb des Vollzugs (Vorrang der Massnahme; Spezi- alprävention) und dem Vollzug der schuldangemessenen Strafe (Vorrang des Voll- zugs; Generalprävention) nicht leichtfertig vorzunehmen ist. Erstere kann nur so- lange im Vordergrund stehen, als sie generalpräventive Mindesterfordernisse wahrt und das Prinzip der Gleichbehandlung nicht aushöhlt (vgl. BGE 129 IV 161 E. 4.2). 26 Die Ausprägung des Behandlungsbedarfs hat zudem umso grösser zu sein, je länger die zugunsten der ambulanten Therapie aufzuschiebende Freiheitsstrafe ist (BGE 129 IV 161 E. 4.1). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Sachverständige auf die Frage, ob nach wie vor ein ausgeprägter Behandlungsbe- darf bestehe, zu Protokoll, ja, er wolle schon meinen, dass es noch nötig sei und dass die Rückfallgefahr zu einem wesentlichen Teil vermindert werden könne (pag. 1123 Z. 29 ff.). Demgegenüber wird der Beschuldigte vorliegend zu einer un- bedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt. Dabei handelt es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um eine längerfristige Freiheitsstrafe (BGE 139 I 16 E. 2.1). Das Verschulden des Beschuldigten wiegt mittelschwer und es ist nicht zu übersehen, dass er über einen langjährigen Zeitraum mehrere hunderttausend illegale pornografische Erzeugnisse mit mittelschwerem Inhalt – namentlich Videos und Bilder von Minderjährigen involviert in Oral-, Anal- und Geschlechtsverkehr un- tereinander sowie mit Erwachsenen – zum Eigenkonsum herstellte und besass. Da- mit gehört er gemäss Staatsanwaltschaft zu den tragischen Spitzenreitern im Kanton Bern (E. III.11.1.1 hiervor). Das Erfordernis, diese Straftat zu ahnden, hat als hoch zu gelten. Auf der anderen Seite ist nicht ersichtlich, inwiefern der Strafvollzug die angestrebten spezialpräventiven Bedürfnisse des Beschuldigten wesentlich vermin- dern oder gar verhindern würde. Vorliegend würde der Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme vielmehr eine Privilegierung des (grundsätzlich thera- pierbaren) Beschuldigten darstellen, indem er bisher erfolgreich eine Therapie be- sucht hat und es den Anschein macht, diese nicht zugunsten des Strafvollzugs «ge- fährden» und diese positive Entwicklung nicht unterbinden zu wollen. 16.2.5 Zwischenfazit Zusammengefasst liegen nach Ansicht der Kammer keine hinreichenden Anhalts- punkte vor, wonach der Strafvollzug mit der Behandlung nicht vereinbar wäre. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Strafvollzug die angestrebten spezialpräventiven Be- dürfnisse des Beschuldigten wesentlich vermindern oder gar verhindern würde. Demgegenüber hat das Erfordernis, die Tat des Beschuldigten zu ahnden, als hoch zu gelten. Des Weiteren ist es nicht so, als stünde der Beschuldigte kurz vor Ab- schluss der Therapie und würde der Erfolg durch den Strafvollzug gefährdet. Der Beschuldigte hat noch einen mehrjährigen Therapieweg vor sich und die Erarbeitung des Risikomanagements wird ohne weiteres auch im Strafvollzug möglich sein. All- gemeine destabilisierende Folgen des Strafvollzugs genügen sodann nicht, um ei- nen Strafaufschub zu rechtfertigen. Nach dem Gesagten überwiegen nach Auffassung der Kammer das Strafbedürfnis und das Gleichbehandlungsgebot. Eine Vordringlichkeit der ambulanten Mass- nahme besteht nicht. Bei diesem Ergebnis kann die Frage nach der Ungefährlichkeit des Beschuldigten als zweite kumulative Voraussetzung für den Strafaufschub of- fengelassen werden. 17. Fazit Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten therapeutischen Mass- nahme sind unbestrittenermassen erfüllt. Ausschlaggebende Gründe, weshalb der Strafvollzug zugunsten der Massnahme aufzuschieben wäre, sind keine ersichtlich. 27 Die ambulante therapeutische Behandlung ist deshalb ohne Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe anzuordnen. V. Kosten und Entschädigung 18. Verfahrenskosten 18.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie ver- urteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die vorinstanzlich ausgefällte Sanktion sowie der gleichzeitige Vollzug der Strafe und der ambulanten Massnahme werden vorliegend bestätigt. Die dem Beschuldigten auferlegten, von der Vorinstanz im Einzelnen aufgelisteten Verfahrenskosten (vgl. Ziff. II.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sind in Rechtskraft erwachsen (E. I.6 hiervor). 18.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1359/2020 vom 15. Februar 2022 E. 3.2.2). Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren setzen sich zusammen aus einer Ge- bühr von CHF 3'500.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. b VKD) sowie Auslagen in der Höhe von CHF 726.00 (vgl. pag. 1146), insgesamt ausmachend CHF 4'226.00. Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich. Entspre- chend sind ihm die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'226.00 aufzuerlegen. 19. Entschädigung 19.1 Rechtliches Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Ver- teidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch pra- xisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwalts- gesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwäl- ten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikosten- ersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Parteikostenver- ordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar im Rechtsmittelverfahren 10 bis 50 % des Honorars im erstinstanzlichen Verfahren. 28 19.2 Erstinstanzliches Verfahren Die amtliche Entschädigung der Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren, Rechtsanwalt B.________, ist in Rechtskraft erwachsen, ebenso die dem Beschuldigten auferlegte Rückzahlungspflicht (vgl. Ziff. IV des vorinstanzlichen Ur- teilsdispositivs sowie E. I.6 hiervor). 19.3 Oberinstanzliches Verfahren Der von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Aufwand – 21 Stunden (pag. 1141) unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung – erscheint der Kammer als angemessen und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten vor oberer Instanz mit CHF 4'712.95. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädi- gung von insgesamt CHF 4'712.95 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Verfügungen 20. Rechtskräftige Verfügungen Die vorinstanzlichen Verfügungen über die zur Vernichtung einzuziehenden Ge- genstände (Ziff. V.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie über die zurück- zugebenden Gegenstände (Ziff. V.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sind in Rechtskraft erwachsen. 21. DNA-Profil und biometrisch erkennungsdienstliche Daten Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfah- ren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-Profil- Gesetz; SR 363]). Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zu- stimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Da- ten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 4 DNA-Profil-Gesetz). 29 VII. Dispositiv I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegial- gericht) vom 10. November 2021 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit (Hervorhebungen im Original): I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Pornografie, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 01.01.2014 bis 02.09.2015 in E.________ (Adresse) und evtl. anderswo, durch Besitz von pornografi- schen Bildern und Videos, welche tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskos- ten. II. A.________ schuldig erklärt wurde: der Pornografie, mehrfach begangen  in der Zeit vom 01.01.2014 bis 14.11.2019 in E.________ (Adresse) und F.________ (Adresse), durch Anbieten und Herstellen von pornografischen Bildern und Videos, welche tatsächliche und nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen sowie sexuelle Handlungen mit Tieren zum Inhalt haben;  in der Zeit vom 03.09.2015 bis 14.11.2019 in E.________ (Adresse) und F.________ (Adresse), durch Besitz von pornografischen Bildern und Videos, wel- che tatsächliche und nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen so- wie sexuelle Handlungen mit Tieren zum Inhalt haben; und in Anwendung der […] verurteilt wurde: 1. […] 2. Zu einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot. A.________ wird jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, lebenslänglich verboten. 30 3. […] III. 1. Der A.________ mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 23.11.2016 für eine Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu CHF 140.00 gewährte be- dingte Vollzug widerrufen wurde. Die Strafe ist zu vollziehen. 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 A.________ auferlegt wurden. IV. […] V. […] II. Es wird zudem festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht) vom 10. November 2021 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit: 1. A.________ gemäss Ziff. II.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs zu den Verfah- renskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 29'453.00 verurteilt wurde. 2. Rechtsanwalt B.________ gemäss Ziff. IV des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 13'114.10 entschädigt wurde, unter Auferlegung der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO an A.________. III. Weiter wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kol- legialgericht) vom 10. November 2021 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit in Ziff. V des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs folgendes beschlossen wurde: 1. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - Notebook Acer, schwarz (Ass.-Nr. 1) - Externe Festplatte Ultra, my Passport, WD (Ass.-Nr. 3) - USB-Stick, EMTEC (Ass.-Nr. 13) - USB Stick Emtec blau 32GB (Ass.-Nr. 4) - Laptop HP Pavillon inkl. Festplatte (Ass.-Nr. 9 und 9A) - USB Stick Emtec 64GB (Ass.-Nr. 14) - Handnotizen mit Passwörtern (Ass.-Nr. 15) 31 2. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils zurückgegeben: - Laptop Acer Aspire grau (Ass.-Nr. 2) - USB Stick Philips blau (Ass.-Nr. 3) - USB Stick SBB rot (Ass.-Nr. 5) - 2 USB Sticks Bosch (Ass.-Nr. 6) - USB Stick blank (Ass.-Nr. 7) - Externe Festplatte Mevis (Ass.-Nr. 8) - USB Stick weiss 16GB STV (Ass.-Nr. 10) - USB Stick weiss STV (Ass.-Nr. 11) - USB Stick Emtec 16GB (Ass.-Nr. 12) - USB Stick STV orange (Ass.-Nr. 13) IV. A.________ wird gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. II des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs und in Anwendung der Artikel 40, 47, 49 Abs. 1, 63, 197 Abs. 4 und 5 StGB 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, unter Anordnung einer ambulanten psycho- therapeutischen Behandlung während und nach dem Strafvollzug. 2. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'500.00 sowie der Auslagen in der Höhe von CHF 726.00, insgesamt ausmachend CHF 4'226.00. V. 1. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 21.00 200.00 CHF 4’200.00 Reisezuschlag CHF 50.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 126.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’376.00 CHF 336.95 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’712.95 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'712.95 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 32 VI. Weiter wird verfügt: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA- Profile (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA- Profil-Gesetz). 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzli- chen Frist erteilt (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 4 DNA-Profil-Gesetz). 3. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. stv. Generalstaatsanwalt J.________ 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Urteil mit Begrün- dung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (Urteil mit Begründung, innert 10 Tagen) - dem Forensisch-Psychiatrischen Dienst der Universität Bern (Urteilsbegründung; nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (inkl. kurzer Notiz, falls Rechtsmittel erhoben wurde) - der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Digitale Forensik (mittels Formular zwecks Lö- schung der Daten) Bern, 9. März 2023 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 6. Dezember 2023) Die Präsidentin i.V.: Obergerichtssuppleantin Wyss Iff Für die Urteilsbegründung Die Gerichtsschreiberin: Walthard 33 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b StPO). 34