16 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: Der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 5. März 2021 auf der A6 Süd Richtung Spiez durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes, und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 106 StGB Art. 26, 34 Abs. 4, 90 Abs. 2 SVG Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 70.00, ausmachend CHF 700.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.