22. Erst- und oberinstanzliche Verfahrenskosten Bei diesem Verfahrensausgang sind die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'330.00 sind zu bestätigen und die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 2'000.00 bestimmt. Zufolge Verurteilung ist dem Beschuldigten keine Entschädigung auszurichten. VI. Verfügungen 23. Mitteilung Das vorliegende Urteil wird dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern zugestellt (Art. 123 Abs. 1 Bst. b VZV; pag. 47).