Entsprechend sind sieben Tagessätze von der verschuldensangemessenen Geldstrafe von 17 Tagessätzen in Abzug zu bringen. Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt damit einhergehend grundsätzlich sieben Tage (entsprechend der Reduktion der Anzahl Tagessätze). In Beachtung des Verschlechterungsverbots ist die Ersatzfreiheitsstrafe jedoch auf drei Tage festzusetzen.