15 bar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht lediglich eine symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Unter Berücksichtigung der obgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der finanziellen Situation des Beschuldigten erscheint es angemessen, die Busse im Bereich des in den VBRS-Richtlinien vorgesehenen Mindestbetrags auf CHF 490.00 festzusetzen. Entsprechend sind sieben Tagessätze von der verschuldensangemessenen Geldstrafe von 17 Tagessätzen in Abzug zu bringen.