Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 25 % für Krankenkasse und Steuern sowie der Unterstützungsabzüge von total 62.5 % (Ehepartner 15 %; 1. Kind 15%; 2. Kind 12.5 %; 3. und [neu] 4. Kind je 10 %) erscheint eine Tagessatzhöhe von abgerundet CHF 70.00 als angemessen. 20.6 Verbindungsbusse Vorliegend erscheint das Aussprechen einer Verbindungsbusse im Sinne einer Denkzettelfunktion und mit Blick auf die Schnittstellenproblematik (unbedingte Busse bei einer Verurteilung gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG) angezeigt. Geldstrafe und Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2).