20.3 Täterkomponenten Die Vorinstanz hat betreffend das Vorleben des Beschuldigten zutreffend festgehalten, dass keine einschlägigen Vorstrafen vorliegen und aufgrund des Zeitablaufs keine Berücksichtigung der ADMAS-Massnahmen im Zeitraum vom 2006 bis 2011 im vorliegenden Strafverfahren mehr erfolgt (pag. 233, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; vgl. ferner pag. 304). Sodann gibt das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass und ist ebenfalls neutral zu werten. Es ist von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszugehen. 20.4 Fazit Strafe