Tatschwere Nach Massgabe einer Verurteilung aufgrund des Tatbestands der groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG), welcher ein breites Spektrum an möglichen Eingriffsqualitäten und einen weiten Strafrahmen aufweist, ist insgesamt noch von einem leichten Verschulden des Beschuldigten auszugehen. Unter Berücksichtigung der dargelegten Tatkomponenten erachtet die Kammer eine Geldstrafe von 17 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 20.3 Täterkomponenten