ihm einspurender Fahrzeuge. 14 Betreffend die subjektive Tatschwere ist auf die grobfahrlässige Begehung der Tat hinzuweisen, welche indes deliktsimmanent und daher neutral zu gewichten ist. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, wäre es dem Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen, mit ausreichendem Abstand zum Lieferwagen und somit ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf die Autobahn zu fahren (vgl. pag. 283, Gutachten S. 2, Ziff. 2.3 Bild 1). 20.2 Fazit Tatschwere