Bezogen auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass mit dem im Berufungsverfahren festgestellten zeitlichen Abstand von 0.56 Sekunden der im Strassenverkehr erforderliche Abstand durch den Beschuldigten deutlich unterschritten und ein erhebliches Gefährdungspotential geschaffen wurde. Die Schwelle zur groben Verkehrsregelverletzung, also die Nichteinhaltung der 0.6-Sekunden bzw. 1/6- Tacho-Regel, wurde zwar nur geringfügig und während kurzer Zeit unterschritten, dies jedoch bei einer Geschwindigkeit von knapp 80 km/h und während einer für den Beschuldigten erkennbar dynamischen Verkehrssituation infolge weiterer vor