20. Konkrete Strafzumessung 20.1 Tatkomponenten Diesbezüglich kann grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz zu den massgeblichen Tatkomponenten verwiesen werden (pag. 233, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Bezogen auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass mit dem im Berufungsverfahren festgestellten zeitlichen Abstand von 0.56 Sekunden der im Strassenverkehr erforderliche Abstand durch den Beschuldigten deutlich unterschritten und ein erhebliches Gefährdungspotential geschaffen wurde.