90 Abs. 2 SVG eine Strafe ab 12 Strafeinheiten und, wenn die Strafe bedingt ausgesprochen wird, eine Verbindungsbusse von mind. CHF 500.00 auszusprechen, ausmachend somit insgesamt mind. 17 Strafeinheiten. Die VBRS-Richtlinien bezwecken eine normierte Strafzumessung für Massendelikte, also für Delikte, die sich in der Regel von den Umständen und dem jeweiligen Verschulden her sehr ähnlich sind. Die Strafzumessung bei Massendelikten wird damit besser nachvollziehbar und berechenbarer, was der Rechtsicherheit und Akzeptanz der Urteile dient sowie willkürliche Entscheide verhindert.