1./VIII./3.4 der Strafzumessungsrichtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) vom 8. Dezember 2006 – in der hier massgeblichen Fassung vom 1. Januar 2021 – ist in krassen Fällen von zu nahem Aufschliessen i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG eine Strafe ab 12 Strafeinheiten und, wenn die Strafe bedingt ausgesprochen wird, eine Verbindungsbusse von mind. CHF 500.00 auszusprechen, ausmachend somit insgesamt mind. 17 Strafeinheiten.