19. Strafrahmen und Strafart Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird nach Art. 90 Abs. 2 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Gemäss Ziff. 1./VIII./3.4 der Strafzumessungsrichtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) vom 8. Dezember 2006 – in der hier massgeblichen Fassung vom 1. Januar 2021 – ist in krassen Fällen von zu nahem Aufschliessen i.S.v.