13 Der Beschuldigte ist somit der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 18. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 229 ff.).