283, Gutachten S. 2, Bild 1). Nach dem Gesagten ist das Manöver des Beschuldigten als rücksichtslos im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und damit als grobfahrlässig zu beurteilen. Somit ist auch der subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt. 17. Fazit Der Beschuldigte hat den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind weder dargetan noch ersichtlich.