Der Beschuldigte war sich der Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise folglich bewusst und offenbarte mit seinem Fahrmanöver ein bedenkenloses Verhalten. Dass er kurz darauf auf der Überholspur abbremsen und eine Kollision verhindern konnte, vermag daran nichts zu ändern, da – wie bereits erwähnt – die Ausgangslage nicht mit derjenigen auf der Normalspur verglichen werden kann.