131 Z. 5 ff.). Dem Beschuldigten war damit bewusst, dass es sich um eine anspruchsvolle Verkehrssituation handelte, die eine erhöhte Aufmerksamkeit erforderte. Trotzdem entschied er sich, unmittelbar hinter dem Lieferwagen mit hoher Geschwindigkeit von der Einfahrspur über die Normalspur direkt auf die Überholspur zu wechseln und damit eine erhöhte Gefahr für sich und die anderen Verkehrsteilnehmenden zu schaffen. Der Beschuldigte war sich der Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise folglich bewusst und offenbarte mit seinem Fahrmanöver ein bedenkenloses Verhalten.