Wolle man das Schuldprinzip auch im Strassenverkehrsrecht ernst nehmen, dürfe insbesondere nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektive schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden (Urteil 6B_109/2008 vom 13. Juni 2008, E. 3.1). Die Rechtsprechung bejaht ein (subjektiv) rücksichtsloses Verhalten immer, wenn der Täter sich der konkreten oder auch nur allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise bewusst gewesen ist oder sonst ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern offenbart hat (BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGE 130 IV 32 E. 5.1). 16.2 Subsumtion