16. Subjektiver Tatbestand 16.1 Theoretische Grundlagen In subjektiver Hinsicht muss der Täter sowohl die grobe Verkehrsregelverletzung als auch die Schaffung der Gefahr zumindest in Kauf nehmen, wobei Inkaufnehmen nicht Eventualvorsatz meint, sondern bloss Fahrlässigkeit, wobei diese Fahrlässigkeit allerdings zumindest grob sein muss (FIOLKA, BSK-SVG, 2014, Art. 90 N 93). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt rücksichtsloses Verhalten resp. mindestens grobe Fahrlässigkeit