2.3 Bild 1). Nach dem Gesagten schuf der Beschuldigte – auch wenn der Spurwechsel insgesamt nur wenige Sekunden dauerte und er sich nicht längere Zeit hinter dem Lieferwagen befand – durch sein Fahrmanöver angesichts der konkreten Verkehrslage und unter grober Missachtung des gebotenen Abstands nicht bloss eine erhöhte abstrakte, sondern eine konkrete Gefahr für sich und die anderen Verkehrsteilnehmenden. Der Beschuldigte hat mit seinem Handeln somit den objektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt.