Aufgrund des geringen Abstands und der naheliegenden Möglichkeit der Verlangsamung oder des Abbremsens des Lieferwagens bestand – unabhängig von der Fahrtrichtung des Beschuldigten – kurzzeitig die erhöhte Gefahr einer Auffahrkollision oder eines Unfalls infolge Ausweichmanövers. Vor diesem Hintergrund verfängt auch das Argument des Beschuldigten nicht, sein Manöver sei nicht verboten, sondern angesichts der Verhältnisse sogar geboten gewesen. Raum für ein distanzierteres Einspuren war zweifellos vorhanden (vgl. pag. 283, Gutachten S. 2, Ziff. 2.3 Bild 1).