Es war in dieser Situation wahrscheinlich, dass die Lenkerin des Lieferwagens auf die Fahrzeuge auf der Einfahrspur reagieren würde, wobei ein Verlangsamen oder Abbremsen aufgrund der blockierten Überholspur am nächsten lag. Aufgrund des geringen Abstands und der naheliegenden Möglichkeit der Verlangsamung oder des Abbremsens des Lieferwagens bestand – unabhängig von der Fahrtrichtung des Beschuldigten – kurzzeitig die erhöhte Gefahr einer Auffahrkollision oder eines Unfalls infolge Ausweichmanövers.