Kommt hinzu, dass die Lenkerin des Lieferwagens beim Ausschwenken auf die Überholspur ihre Fahrt nicht verlangsamte, wie es zuvor auf der Normalspur nahelag. Die Vorinstanz hat schliesslich zutreffend festgehalten, dass die weiteren Verhältnisse keinen Anlass geben würden, um von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. Bei einem zeitlichen Abstand von 0.56 Sekunden und einer Geschwindigkeit von 79.1 km/h ist selbst bei kurzzeitiger Unterschreitung des Mindestabstands von 1/6 Tacho resp. 0.6 Sekunden von einer groben Verkehrsregelverletzung auszugehen.