11 en diagonalen Fahrtrichtung keine freie Normalspur (mehr) vorgefunden. Angesichts dessen begründete der in diesem Zeitpunkt deutlich zu geringe Abstand ohne weiteres eine erhöhte Gefahr für die Verkehrsteilnehmenden. Kommt hinzu, dass die Lenkerin des Lieferwagens beim Ausschwenken auf die Überholspur ihre Fahrt nicht verlangsamte, wie es zuvor auf der Normalspur nahelag.