In diesem Moment hätte der Beschuldigte nicht gleichermassen ausweichen können, wie er dies wenig später auf der Überholspur konnte. Der Beschuldigte war sich gemäss seinen eigenen Aussagen im Zeitpunkt, als er zum Spurwechsel ansetzte, bewusst, dass die Lenkerin des Lieferwagens ihre Fahrt verlangsamen könnte, um den Fahrzeugen das Einfahren auf die Normalspur der Autobahn zu ermöglichen (EV HV pag. 131 Z. 5 ff.). Hätte sie ihre Fahrt in diesem Moment tatsächlich verlangsamt, um die von rechts einfahrenden Fahrzeuge auf die Normalspur wechseln zu lassen, hätte der Beschuldigte in der von ihm eingeschlagen-