216, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). So befand sich der Lieferwagen – wie bereits ausgeführt – zu Beginn des Spurwechsels des Beschuldigten für kurze Zeit in direkter diagonaler Fahrtrichtung vor dem Fahrzeug des Beschuldigten (vgl. pag. 287 f., Gutachten S. 6 f., Antwort 3 mit Hinweis auf Bild 3 rechts, Bild 4 links und Bild 8). In diesem Moment hätte der Beschuldigte nicht gleichermassen ausweichen können, wie er dies wenig später auf der Überholspur konnte.