Es sei ihm trotz des überraschenden Manövers des Lieferwagens gelungen, rechtzeitig abzubremsen, und es habe nicht annährend die Gefahr einer Kollision bestanden. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zutreffend festgehalten, dass dem Beschuldigten für diesen Sachverhaltsabschnitt kein Fehlverhalten vorgeworfen wird, dieses Abbremsen indes nichts zum erforderlichen Abstand beim Einfahren von der Einfahrspur über die Normalspur auf die Überholspur aussagt (pag. 216, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).