Die Gefahr eines Auffahrunfalls oder eines Unfalls infolge Ausweichens, die aus einem zu nahen Hintereinanderfahren resultiert, bestand folglich auch im vorliegend zu beurteilenden Fall, weshalb die Regeln und Rechtsprechung betreffend genügenden Abstand beim Hintereinanderfahren anwendbar sind. Betreffend seine Fahrtrichtung bringt der Beschuldigte sodann vor, dass in der Überholspur genügend Raum gewesen sei, welcher in der Folge erst durch das Ausschwenken des Lieferwagens nach links geschlossen worden sei. Es sei ihm trotz des überraschenden Manövers des Lieferwagens gelungen, rechtzeitig abzubremsen, und es habe nicht annährend die Gefahr einer Kollision bestanden.