Hätte die Lenkerin des Lieferwagens in diesem Moment die Geschwindigkeit reduziert, um die von rechts einfahrenden Fahrzeuge auf die Normalspur wechseln zu lassen, hätte der Beschuldigte in der von ihm eingeschlagenen, diagonalen Fahrtrichtung keine freie Normalspur (mehr) vorgefunden. Die Gefahr eines Auffahrunfalls oder eines Unfalls infolge Ausweichens, die aus einem zu nahen Hintereinanderfahren resultiert, bestand folglich auch im vorliegend zu beurteilenden Fall, weshalb die Regeln und Rechtsprechung betreffend genügenden Abstand beim Hintereinanderfahren anwendbar sind.