8) in direkter Fahrtrichtung zum Fahrzeug des Beschuldigten auf der Normalspur befand und sich der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug während des Spurwechsels für einen kurzen Augenblick vollständig hinter dem Lieferwagen befand. Hätte die Lenkerin des Lieferwagens in diesem Moment die Geschwindigkeit reduziert, um die von rechts einfahrenden Fahrzeuge auf die Normalspur wechseln zu lassen, hätte der Beschuldigte in der von ihm eingeschlagenen, diagonalen Fahrtrichtung keine freie Normalspur (mehr) vorgefunden.